Inhalt

Text gilt ab: 10.04.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 21.12.2027

2.   Ergänzung der Maßnahmenprogramme

1Gemäß § 82 Abs. 5 WHG werden alle bis 2027 umzusetzenden Zusatzmaßnahmen in die Maßnahmenprogramme zum dritten Bewirtschaftungszeitraum 2022 bis 2027 aufgenommen. 2Mit Veröffentlichung von Listen mit den erforderlichen Zusatzmaßnahmen in den bayerischen Anteilen der Flussgebiete Donau und Rhein im Internet (https://www.wrrl.bayern.de) sind diese Bestandteil der entsprechenden Maßnahmenprogramme geworden. 3In zugehörigen Bekanntmachungen, die an gleicher Stelle im Internet eingestellt sind, werden Erläuterungen und Feststellungen zur strategischen Umweltprüfung der ergänzten Maßnahmenprogramme veröffentlicht. 4Die ergänzten Maßnahmenprogramme sind gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes für alle staatlichen Behörden verbindlich.