Inhalt

VVöA
Text gilt ab: 01.11.2023

1.   Staatliche Aufträge

1.1   Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in ihrer jeweiligen Fassung ist von allen staatlichen Auftraggebern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet.

1.2   Wertgrenze für den Direktauftrag

§ 14 UVgO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 5 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig ist.

1.3   Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

1Die Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO wird auf 100 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 2Über § 8 Abs. 3 UVgO hinaus können Aufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 € ohne Umsatzsteuer im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden. 3Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO wird hingewiesen.

1.4   Präqualifizierung

Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für präqualifizierte Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich nach § 35 Abs. 6 UVgO.

1.5   Elektronische Kommunikation

1Die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen per E-Mail erfolgen, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. 2§ 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden hierauf keine Anwendung. 3Der Auftraggeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden (z. B. durch Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung, auf die nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören).

1.6   Wertgrenzen für den Direktauftrag, die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bei Bauleistungen

1 § 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 10 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig ist. 2Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/A wird auf 100 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 3Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A werden generell auf 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 4Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 4 VOB/A wird hingewiesen.

1.7   Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer; Mindestarbeitsbedingungen

Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Grenze für den Direktauftrag ist in den Vergabeunterlagen durch alle staatlichen Auftraggeber eine Klausel aufzunehmen, die den Auftragnehmer ausdrücklich dazu verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, und
gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, § 3 Abs.1 des Entgelttransparenzgesetzes und § 2 Nr. 7 AEntG gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu bezahlen.

1.8   Vergabe von freiberuflichen Leistungen

Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen von freiberuflichen Leistungen gemäß § 50 UVgO durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.

1.8.1  

Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen findet § 14 UVgO mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von 10 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig ist.

1.8.2  

1Aufträge für freiberufliche Leistungen können unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. 2Bei der Ermittlung des Auftragswertes ist grundsätzlich die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. 3Die Bewerber sind regelmäßig zu wechseln. 4Sofern das eingeholte Angebot den Wert von 50.000 € ohne Umsatzsteuer übersteigt oder um mehr als 20 % über dem geschätzten Auftragswert liegt, sind mindestens zwei weitere geeignete Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufzufordern und der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. 5Das Verfahren ist zu dokumentieren.

1.9   Vorübergehende Erhöhung der Wertgrenzen

Bei allen Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, dürfen
abweichend von Nr. 1.2 und Nr. 1.6 Satz 1 Beschaffungen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25 000 € ohne Umsatzsteuer durch Direktauftrag durchgeführt werden und
abweichend von Nr. 1.3 Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GWB im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.