1.
Staatliche Aufträge
1.1
Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist von allen staatlichen Auftraggebern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in regelmäßigen Abständen von der EU-Kommission festgelegten Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet.
1.2
Wertgrenze für den Direktauftrag bei Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen
1
§ 14 UVgO findet für Liefer-, Dienst- oder freiberufliche Leistungen mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 100 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig ist. 2Zur Wahrung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann beispielsweise eine Markterkundung formlos als Abfrage bei mehreren Anbietern, im Internet oder durch eine ex-ante-Veröffentlichung auf dem Bayerischen Vergabe- und Bekanntmachungsportal (BayVeBe) erfolgen.
1.3
Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen
1Eine Verhandlungsvergabe und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind bei Aufträgen von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO sowie über § 8 Abs. 3 UVgO hinaus unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 GWB zulässig. 2Für freiberufliche Leistungen ist mit der Festlegung der Wertgrenze keine Pflicht zur Anwendung eines bestimmten Vergabeverfahrens über § 50 UVgO hinaus verbunden. 3Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO wird hingewiesen.
1.4
Präqualifizierung
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für präqualifizierte Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich nach § 35 Abs. 6 UVgO.
1.5
Elektronische Kommunikation
1Die elektronische Kommunikation einschließlich Angebotsabgabe kann bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen per E-Mail erfolgen, wenn eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird. 2§ 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO finden hierauf keine Anwendung. 3Der Auftraggeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Manipulationsmöglichkeiten verhindert werden (z. B. durch Einrichtung einer Funktions-E-Mail Adresse für die Angebotseinreichung, auf die nur Beschäftigte Zugriff haben, die nicht der Bedarfsstelle angehören).
1.6
Wertgrenzen für den Direktauftrag bei Bauleistungen
1
§ 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Direktauftrag bis zu einer Wertgrenze von einschließlich 250 000 € ohne Umsatzsteuer zulässig ist. 2Nr. 1.2 Satz 2 gilt entsprechend.
1.7
Wertgrenzen für die Freihändige Vergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bei Bauleistungen
1Die Wertgrenze für die Freihändige Vergabe nach § 3a Abs. 3 VOB/A wird auf einschließlich 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 2Die Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A werden einheitlich auf einschließlich 1 000 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 3Auf die Veröffentlichungspflichten nach § 20 Abs. 3 und 4 VOB/A wird hingewiesen. 4§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftragswert 25 000 € ohne Umsatzsteuer übersteigt.
1.8
Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer; Mindestarbeitsbedingungen
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Grenze für den Direktauftrag ist in den Vergabeunterlagen durch alle staatlichen Auftraggeber eine Klausel aufzunehmen, die den Auftragnehmer ausdrücklich dazu verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere
- –
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, und
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gemäß § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, § 3 Abs.1 des Entgelttransparenzgesetzes und § 2 Nr. 7 AEntG gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu bezahlen.