1. Mitwirkung im Allgemeinen
1.1
Die Broschüre „Sicher starten im Praktikum, im Job oder in der Ausbildung – Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz" des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist an die Schülerinnen und Schüler der neunten Jahrgangsstufe sowie an die Schülerinnen und Schüler im neunten Schulbesuchsjahr, die die Schule verlassen, zu verteilen. Die Bestellung der Broschüre sowie der Versand und die Verteilung erfolgen wie folgt:
Mittelschulen und Mittelschulen zur sonderpädagogischen Förderung einschließlich Landesschulen:
Die Regierungen stellen zu Beginn des Schuljahres die Zahlen der betroffenen Schüler fest. In einer Excel-Tabelle (Aufbau siehe Nr. 1 der
Anlage 1) erfassen sie die Adressen der Schulämter sowie die Anzahl der benötigten Broschüren (keine Bestellung auf Vorrat) und übermitteln diese jeweils bis spätestens
15. Oktober des jeweiligen Jahres per E-Mail an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (E-Mail-Adresse siehe Nr. 2 der
Anlage 1). Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration veranlasst, dass die Broschüren gemäß den Angaben in der jeweiligen Excel-Tabelle an die einzelnen Schulämter versendet werden. Diese leiten die Broschüren entsprechend den Schülerzahlen an die verschiedenen Mittelschulen bzw. Mittelschulen zur sonderpädagogischen Förderung weiter.
Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen sowie Schulen besonderer Art (einschl. der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung):
Die Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen teilen zu Beginn des Schuljahres ihren Bedarf an Broschüren (keine Bestellung auf Vorrat) jeweils bis zum
15. Oktober des jeweiligen Jahres per E-Mail direkt dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration anhand einer Excel-Tabelle (Struktur siehe Nr. 1 der
Anlage 1) mit (E-Mail-Adresse siehe Nr. 2 der
Anlage 1). Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration veranlasst, dass die Broschüren entsprechend den Angaben in der jeweiligen Excel-Tabelle an die Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen versendet werden.
1.2
Auf das Verbot der Kinderarbeit und die Ausnahmen davon (§ 5 JArbSchG) ist in Schulen mit Vollzeitunterricht ab der fünften Jahrgangsstufe zu Beginn eines jeden Schuljahres besonders hinzuweisen.
Auf die Gefahren der Ferienarbeit ist in den Jahrgangsstufen hinzuweisen, die regelmäßig von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sind auf die Gefahren der Ferienarbeit aufmerksam zu machen.
1.3
Die Berufsschulen und die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung weisen die Schülerinnen und Schüler, die sich im ersten Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsjahr befinden, nach Möglichkeit etwa neun Monate nach dem Eintritt in das Berufsleben im Unterricht auf die rechtzeitige Durchführung der ärztlichen Nachuntersuchung nach § 33 JArbSchG hin.
1.4
Der Vollzug des JArbSchG obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen (Nr. 3 der
Anlage 1), bei Bergbetrieben den Bergämtern.