Inhalt
Mitwirkung der Schulen beim Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes
KWMBl. 2015 S.
7157.2-K
Mitwirkung der Schulen beim Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 20. August 2015 Az.: VI.7-BS9361-7a.99 803
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ergeht folgende Bekanntmachung:
Der Vollzug des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) erfordert die Mitwirkung der Schulen.
1. Mitwirkung im Allgemeinen
1.1
Die Broschüre „Sicher starten im Praktikum, im Job oder in der Ausbildung – Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz" des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist an die Schülerinnen und Schüler der neunten Jahrgangsstufe sowie an die Schülerinnen und Schüler im neunten Schulbesuchsjahr, die die Schule verlassen, zu verteilen. Die Bestellung der Broschüre sowie der Versand und die Verteilung erfolgen wie folgt:
Mittelschulen und Mittelschulen zur sonderpädagogischen Förderung einschließlich Landesschulen:
Die Regierungen stellen zu Beginn des Schuljahres die Zahlen der betroffenen Schüler fest. In einer Excel-Tabelle (Aufbau siehe Nr. 1 der
Anlage 1) erfassen sie die Adressen der Schulämter sowie die Anzahl der benötigten Broschüren (keine Bestellung auf Vorrat) und übermitteln diese jeweils bis spätestens
15. Oktober des jeweiligen Jahres per E-Mail an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (E-Mail-Adresse siehe Nr. 2 der
Anlage 1). Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration veranlasst, dass die Broschüren gemäß den Angaben in der jeweiligen Excel-Tabelle an die einzelnen Schulämter versendet werden. Diese leiten die Broschüren entsprechend den Schülerzahlen an die verschiedenen Mittelschulen bzw. Mittelschulen zur sonderpädagogischen Förderung weiter.
Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen sowie Schulen besonderer Art (einschl. der entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung):
Die Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen teilen zu Beginn des Schuljahres ihren Bedarf an Broschüren (keine Bestellung auf Vorrat) jeweils bis zum
15. Oktober des jeweiligen Jahres per E-Mail direkt dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration anhand einer Excel-Tabelle (Struktur siehe Nr. 1 der
Anlage 1) mit (E-Mail-Adresse siehe Nr. 2 der
Anlage 1). Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration veranlasst, dass die Broschüren entsprechend den Angaben in der jeweiligen Excel-Tabelle an die Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen versendet werden.
1.2
Auf das Verbot der Kinderarbeit und die Ausnahmen davon (§ 5 JArbSchG) ist in Schulen mit Vollzeitunterricht ab der fünften Jahrgangsstufe zu Beginn eines jeden Schuljahres besonders hinzuweisen.
Auf die Gefahren der Ferienarbeit ist in den Jahrgangsstufen hinzuweisen, die regelmäßig von Schülerinnen und Schülern besucht werden, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sind auf die Gefahren der Ferienarbeit aufmerksam zu machen.
1.3
Die Berufsschulen und die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung weisen die Schülerinnen und Schüler, die sich im ersten Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsjahr befinden, nach Möglichkeit etwa neun Monate nach dem Eintritt in das Berufsleben im Unterricht auf die rechtzeitige Durchführung der ärztlichen Nachuntersuchung nach § 33 JArbSchG hin.
1.4
Der Vollzug des JArbSchG obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen (Nr. 3 der
Anlage 1), bei Bergbetrieben den Bergämtern.
2. Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine, der Erhebungsbögen und eines Merkblattes
2.1
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt (§ 32 Abs. 1 JArbSchG). Ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass die Jugendlichen nachuntersucht worden sind (erste Nachuntersuchung; § 33 Abs. 1 JArbSchG). Die Untersuchungen sind für die Jugendlichen kostenfrei. Die Untersuchungskosten werden den Ärzten vom Freistaat Bayern erstattet.
2.2
Zur Vorbereitung einer Erstuntersuchung bzw. einer Nachuntersuchung erhalten die Jugendlichen jeweils einen Untersuchungsberechtigungsschein und einen Erhebungsbogen. Der Erhebungsbogen ist vom Personensorgeberechtigten vor der Untersuchung auszufüllen und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben dem Arzt bei der Untersuchung vorzulegen.
2.3
Die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen für die Erstuntersuchung und für die erste Nachuntersuchung sind von den öffentlichen und privaten Schulen mit Vollzeitunterricht auszugeben, die die Jugendlichen vor Aufnahme einer Beschäftigung zuletzt besuchen. Die Ausgabe richtet sich nach
Anlage 2.
Jugendliche, die beabsichtigen, nach Verlassen einer Schule mit Vollzeitunterricht eine andere Schule mit Vollzeitunterricht zu besuchen, erhalten keine Untersuchungsberechtigungsscheine und keine Erhebungsbögen, es sei denn, sie werden in das Berufsgrundschuljahr aufgenommen (siehe auch
Anlage 2).
2.4
Bei der Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und der Erhebungsbögen sind die Schülerinnen und Schüler auf die Bedeutung der Untersuchungen aufmerksam zu machen. Zusammen mit den Untersuchungsberechtigungsscheinen und den Erhebungsbögen ist zur Unterrichtung der Erziehungsberechtigten ein Merkblatt für Eltern und Jugendliche zu den ärztlichen Untersuchungen nach dem JArbSchG auszuhändigen.
2.5
Über die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine ist eine Liste zu führen.
2.6
Die Untersuchungsberechtigungsscheine müssen mit dem Stempel der Schule und der Unterschrift der Schulleitung oder deren Beauftragten versehen sein und eine fortlaufende Nummer besitzen, die mit der Nummer der Eintragung in der Liste nach Nr. 2.5 übereinstimmt. Die laufende Nummer ist für beide Untersuchungsberechtigungsscheine dieselbe. Jeder Jugendliche kann grundsätzlich nur einmal je einen Untersuchungsberechtigungsschein für die Erstuntersuchung und für die erste Nachuntersuchung erhalten. Wird im Falle des Verlustes ein weiterer Untersuchungsberechtigungsschein ausgehändigt, so ist dieser als „Zweitausfertigung" zu kennzeichnen.
2.7
Den Schulen werden die Untersuchungsberechtigungsscheine und die Erhebungsbögen in der Schülerdatei (WinSD) der Bayerischen Schulverwaltungsprogramme zur Verfügung gestellt. Das Merkblatt für Eltern und Jugendliche (siehe Nr. 2.4) kann von der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration unter der Rubrik „Arbeitsschutz “ heruntergeladen werden.
3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2015 in Kraft. Die Bekanntmachung über die Mitwirkung der Schulen beim Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 23. Januar 2007 (KWMBl I S. 42, StAnz Nr. 8) tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin