Inhalt

BayGibitR
Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

11. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

11.1 

1Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. 2Der Zuwendungsempfänger muss hierzu einen Finanzierungsplan vorlegen. 3Die Bewilligungsbehörde kann die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde anfordern.

11.2 

1Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrages bei der Bewilligungsbehörde mit den unter Nr. 12.1 genannten Unterlagen begonnen wurden. 2Maßnahmenbeginn ist im Wirtschaftlichkeitslückenmodell der Abschluss eines Vertrages des Zuwendungsempfängers mit dem ausgewählten Netzbetreiber, im Betreibermodell der Abschluss eines Vertrags, der die Errichtung der passiven Infrastruktur zum Gegenstand hat oder der Beginn von Baumaßnahmen.

11.3 

1Der Zuwendungsempfänger hat geeignete projektspezifische Indikatoren zu benennen, an Hand derer nach Beendigung der Maßnahme der Erfolg und der Umfang der Zielerreichung beurteilt werden können. 2Hierzu zählen die Zahl der neu zu realisierenden Breitbandanschlüsse, die zu realisierenden Übertragungsgeschwindigkeiten und die zu verwendende Technologie.

11.4 

1Die geförderte Breitbandinfrastruktur ist innerhalb eines Zeitraums von mindestens sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden (Zweckbindungsfrist). 2Für durch den Zuwendungsempfänger auf den Netzbetreiber übertragene rechtliche Pflichten haftet der Zuwendungsempfänger insoweit, als der ausführende Netzbetreiber innerhalb der Zweckbindungsfrist diesen Pflichten nicht entspricht.