Inhalt

BayGibitR
Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

9. Kooperationsvertrag

9.1 

Der Zuwendungsempfänger schließt mit dem ausgewählten Netzbetreiber einen Vertrag.

9.2 

Der Vertrag hat im Wirtschaftlichkeitslücken- und Betreibermodell insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

9.2.1 

Verpflichtung des Netzbetreibers zur Herstellung und Aufrechterhaltung eines Netzbetriebs im Sinn der von ihm angebotenen Leistungen für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren.

9.2.2 

1Verpflichtung des Netzbetreibers zur Gewährung eines offenen Zugangs auf Vorleistungsebene zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen. 2Der Zugang muss so früh wie möglich vor Inbetriebnahme (und spätestens sechs Monate vor Markteinführung) eingeräumt werden. 3Im Vertrag ist detailliert zu beschreiben, wie die vollständige Entbündelung und der offene und diskriminierungsfreie Zugang auf Vorleistungsebene gesichert werden. 4Der BNetzA ist der Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Netzbetreiber und einem Zugangsinteressenten schriftlich und vollständig zur Stellungnahme zu übermitteln. 5Die Stellungnahme ist für den Netzbetreiber verbindlich. 6Sofern die BNetzA nicht binnen fünf Wochen Stellung nimmt, kann die Vereinbarung geschlossen werden, es sei denn, sie hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen.

9.2.3 

1Verpflichtung des Netzbetreibers, die Vorleistungspreise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festzulegen, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt, sofern nicht auf regulierte oder die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten der Bundesrepublik Deutschland oder der EU gelten, als Bezugsgröße zurückgegriffen werden kann. 2Der Vorleistungspreis für den Netzzugang soll auch die dem Netzbetreiber gewährten Beihilfen sowie die Kostenstrukturen vor Ort berücksichtigen. 3In Ermangelung eines regulierten Preises und bei Konflikten zwischen dem Netzbetreiber und einem am Netzzugang interessierten Anbieter bezüglich des Vorleistungspreises und der Konditionen für den Zugang auf Vorleistungsebene sollen Preis und Konditionen vom Zuwendungsempfänger auf Grundlage eines Gutachtens verbindlich vorgegeben werden; der Gutachter ist im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde zu bestimmen. 4Der Zuwendungsempfänger muss die BNetzA bezüglich des Preises und der Konditionen, die er aufgrund des Gutachtens vorgeben will, um eine Stellungnahme bitten. 5Er hat diese Stellungnahme abzuwarten, falls die BNetzA innerhalb von fünf Wochen erklärt hat, dazu Stellung nehmen zu wollen. 6Eine Vorgabe von Vorleistungspreisen und Konditionen für den Zugang auf Vorleistungsebene kommt nur in Betracht, wenn sich die Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist nicht einigen konnten.

9.2.4 

Verpflichtung des Netzbetreibers, den Vorleistungspreis für den Netzzugang, sobald dieser festgelegt ist, der Bewilligungsbehörde zur Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de mitzuteilen.

9.2.5 

Verpflichtung des Netzbetreibers zur Übermittlung von für die Feststellung einer Überkompensation erforderlichen Informationen in den Fällen der Nr. 14 auf Aufforderung des Zuwendungsempfängers.

9.2.6 

Verpflichtung des Netzbetreibers bei Veränderung der Eigentumsverhältnisse, der Verwaltung oder des Betriebs des Netzes, die unter Nrn. 9.2.1 bis 9.2.5 genannten Verpflichtungen an den Rechtsnachfolger weiter zu geben.

9.3 

Der Vertrag hat im Wirtschaftlichkeitslückenmodell darüber hinaus insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:

9.3.1 

Verpflichtung des Netzbetreibers, berechtigte Dritte auf Nachfrage umfassend und diskriminierungsfrei über die gefördert errichtete Infrastruktur (unter anderem Leerrohre, Straßenverteilerkästen und Glasfaserleitungen) zu informieren.

9.3.2 

1Verpflichtung des Netzbetreibers zur Rückzahlung des zur Deckung der Wirtschaftlichkeitslücke gezahlten Betrages für den Fall, dass die Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht eingehalten wurden, aufgrund von Umständen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat. 2Eine von der Europäischen Kommission angeordnete Rückforderung muss in jedem Fall vollzogen werden. 3Der Netzbetreiber hat zur Sicherung dieser Ansprüche des Zuwendungsempfängers auf dessen Verlangen eine Bankbürgschaft zu stellen. 4Die Höhe der Bürgschaft bestimmt der Zuwendungsempfänger.

9.3.3 

1Verpflichtung des Netzbetreibers, die errichtete geförderte Infrastruktur spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anhand von Plänen und einer beschreibenden Darstellung einschließlich der realisierten Anschlüsse und der verfügbaren Bandbreiten (Download und Upload) zu dokumentieren und diese Dokumentation unverzüglich dem Zuwendungsempfänger im Format Shape digital zur Verfügung zu stellen. 2Die Daten der errichteten Infrastruktur müssen durch den Netzbetreiber auch der BNetzA zur Einstellung in den Infrastrukturatlas zur Verfügung gestellt werden.

9.4 

1Der BNetzA ist vor Abschluss des Vertrages zwischen Netzbetreiber und Zuwendungsempfänger der endgültige Entwurf schriftlich und vollständig zur Stellungnahme zu übermitteln. 2Die Stellungnahme ist für den Zuwendungsempfänger verbindlich. 3Sofern die BNetzA nicht binnen fünf Wochen Stellung nimmt, kann der Vertrag geschlossen werden, es sei denn, sie hat ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, Stellung nehmen zu wollen. 4Von der Vorlage des Vertrages bei der BNetzA kann abgesehen werden, wenn der Vertrag einem mit der BNetzA abgestimmten Mustervertrag entspricht und der Zuwendungsempfänger eine diesbezügliche Bestätigung gegenüber der BNetzA zur Kenntnisnahme sowie gegenüber der Bewilligungsbehörde zwecks Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de abgibt.