Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

13. Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Überbrückungshilfe IV unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind als steuerbare Betriebseinnahme und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegen insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer). 2Umsatzsteuerrechtlich ist die Überbrückungshilfe IV einschließlich Neustarthilfe 2022 als Billigkeitsleistung nicht steuerbar. 3Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährte Überbrückungshilfe IV; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Überbrückungshilfe IV nicht zu berücksichtigen.