Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Art und Umfang der Überbrückungshilfe IV

3.1 Förderfähige Kosten

1Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe IV für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen:
a)
1Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt.
b)
weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen;
c)
Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen;
d)
handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind; darüber hinaus besteht für bestimmte Einzelhändler eine Sonderregelung für die Abschreibungsmöglichkeit von Umlaufvermögen gemäß Nr. 3.7 Buchst. c;
e)
Finanzierungskostenanteil von Leasingraten;
f)
Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV;
g)
Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung;
h)
Grundsteuern;
i)
Betriebliche Lizenzgebühren;
j)
Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben;
k)
Kosten für den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen;
l)
Kosten für Auszubildende;
m)
1Personalaufwendungen im Förderzeitraum werden mit der Personalkostenpauschale für Personalkosten, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, gefördert. 2Die Personalkostenpauschale beträgt pauschal 20 % der Fixkosten nach den Buchst. a bis k. 3Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig;
n)
1Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 abzüglich des bereits in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens. 2Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
o)
Ausgaben für Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken;
p)
Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (StaRUG) bis 20 000 Euro pro Monat.
2Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 3Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 5Die betrieblichen Fixkosten der Buchst. a bis j müssen vor dem 1. Januar 2022 begründet worden sein. 6Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen); dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. 7Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen im Sinne von Nr. 2.4 gehen, sind nicht erstattungsfähig. 8Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a bis k für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. 9Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.

3.2 Umfang der Überbrückungshilfe IV

1Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von
bis zu 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. 2Klein- und Kleinstunternehmen14 sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können unabhängig vom Gründungsdatum wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zum Vergleich heranziehen. 3Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe IV orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Fördermonaten. 4Liegt der Umsatzrückgang in einem dieser Monate bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe IV für den jeweiligen Fördermonat. 5Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. 6Sollten die tatsächlichen Umsatzrückgänge und/oder tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Aufstockung der Überbrückungshilfe IV. 7Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum als prognostiziert die volle Überbrückungshilfe IV zurückzahlen müssen, erhalten dennoch eine Billigkeitsleistung in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten.

3.3 Junge Unternehmen

1Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 aufgenommen haben (junge Unternehmen), können Überbrückungshilfe IV erhalten in Höhe von
bis zu 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 oder der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juli bis September 2021. 2Alternativ können junge Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

3.4 Maximale Förderdauer und Höchstbeträge

1Die Überbrückungshilfe IV kann für bis zu sechs Monate (Januar 2022 bis Juni 2022) beantragt werden. 2Die maximale Höhe für Antragsberechtigte beträgt 10 Mio. Euro pro Monat; dies gilt auch für verbundene Unternehmen. 3Für junge Unternehmen beträgt die Höhe der Überbrückungshilfe maximal 2,3 Mio. Euro über den gesamten beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2022). 4Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt insgesamt 40 Mio. Euro; daraus ergibt sich für den gesamten Förderzeitraum beider Hilfsprogramme eine maximale Förderhöhe von insgesamt 54,5 Mio. Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der einschlägigen beihilferechtlichen Regelungen erhalten hat. 5Unternehmen, deren Billigkeitsleistung auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-minimis-Verordnung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, müssen für das Jahr 2022 folgende Bedingungen erfüllen: Keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter sowie keine Rückführung oder Zinszahlung von Gesellschafterdarlehen. 6Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse. 7Ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen und fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter die aus dem Unternehmen resultieren. 8Zudem dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. 9Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.

3.5 Verbundene Unternehmen

1Die einzelnen gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten können jeweils einen eigenen Antrag stellen, bei dem jeweils auf die Umsätze, Fixkosten, Mitarbeiterzahl und Schwellenwerte der antragstellenden Einheit abgestellt wird. 2Die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bleiben davon unberührt.

3.6 Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Wird die Überbrückungshilfe IV nur für Monate im Zeitraum Januar bis Dezember 2021 beantragt, ist die Billigkeitsleistung zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2022 dauerhaft einstellt; wird die Überbrückungshilfe IV hingegen auch für mindestens einen Monat im Zeitraum April bis Juni 2022 beantragt sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2022 dauerhaft einstellt. 2Die Bewilligungsstelle darf keine Überbrückungshilfe IV auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem oben genannten Stichtag (31. März 2022 bzw. 30. Juni 2022), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. 3Hat der Antragsteller die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

3.7 Sonderregelungen für bestimmte Branchen

a)
Reisebranche
Unternehmen der Reisebranche können zusätzlich folgende spezifischen Kosten geltend machen:
aa)
1Für gebuchte Reisen (Pauschalreisen oder Reiseeinzelleistungen) mit Reiseantritt im Förderzeitraum (1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022), die Corona-bedingt – aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen, innerdeutscher Reiseverbote, wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen oder wegen 2G/2G-Plus-Regelungen bei fehlender Impfmöglichkeit15 – storniert bzw. abgesagt wurden, gilt: Provisionen/Serviceentgelte, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Absagen oder Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den übrigen Fixkosten gemäß Kostenkatalog gleichgestellt und somit förderfähig. 2Dies gilt auch für Provisionen/Serviceentgelte, die ausbleiben, weil Reisen Corona-bedingt abgesagt oder storniert wurden. 3Ebenso sind vorgenannten Provisionen/Serviceentgelten vergleichbare Margen von Reiseveranstaltern förderfähig, deren Reisen Corona-bedingt nicht realisiert werden konnten. 4Reiseveranstalter, die ihre Reisen über Reisebüros vermarkten, müssen die kalkulierten Provisionen/Serviceentgelte für diese Reisebüros von ihrer für die jeweilige Reise konkret nachweisbaren Marge abziehen, um die so reduzierte Marge als Fixkosten geltend zu machen. 5Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, sofern zum Buchungszeitpunkt für die betreffende Destination eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts, ein Einreiseverbot anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen, ein innerdeutsches Reiseverbot oder eine Schließungsanordnung vorlag und fortbesteht. 6Reisebüros und Reiseveranstalter müssen analog zu den anderen Kostennachweisen über ihren Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt einen Nachweis über die bei Reisebuchung in Aussicht gestellte Provision/das Serviceentgelt bzw. als Reiseveranstalter über die jeweils kalkulierte Marge erbringen.
bb)
1Für stornierte Reisen während des Zeitraums Oktober 2021 bis März 2022 kann die Reisewirtschaft Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. 2Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten. 3Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 % der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen gewährt. 4Gleichartige Leistungen aus der Überbrückungshilfe III Plus sind anzurechnen. 5Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung nach Doppelbuchstabe aa ausgenommen.
cc)
1Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale sind für die Reisewirtschaft für jeden Fördermonat 20 % der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme förderfähig (Anschubhilfe). 2Der Förderhöchstbetrag der Anschubhilfe im gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV (also November 2020 bis März 2022) beträgt insgesamt 2 Mio. Euro.
b)
Veranstaltungs- und Kulturbranche
1Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden im Rahmen der allgemeinen Regeln zusätzlich zu den gemäß Nr. 3.1 förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von September 2021 bis März 2022 erstattet, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums und bis zum 31. Dezember 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart wurden; eine doppelte Ansetzung derselben Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe III oder III Plus als auch in der Überbrückungshilfe IV ist ausgeschlossen und entsprechende Anträge sind nicht zulässig. 2Dabei sind sowohl interne projektbezogene als auch externe Kosten förderfähig. 3Bereits erstattete Kosten sind in Abzug zu bringen. 4Unternehmen, die Sportveranstaltungen mit Sportlern durchführen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen, werden als Teil der Veranstaltungsbranche betrachtet. 5Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die zumindest 20 % ihres Umsatzes mit oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen erzielen, in Abhängigkeit des mit Veranstaltungen erzielten Umsatzanteils für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20 % der Lohnsumme gewährt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist. 6Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt im gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV (also November 2020 bis März 2022) insgesamt 2 Mio. Euro.
c)
Einzelhandel
1Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. d unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware) handelt. 2Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellern, Großhändlern und professionellen Verwendern sowie von Kooperationen von Einzelhändlern. 3Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. 4Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig; eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. 5Einzelhandelsunternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes durch stationären Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt. 6Wenn die Sonderregelung durch Hersteller, Großhändler oder professionelle Verwender in Anspruch genommen wird, so darf nur Ware angesetzt werden, die nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt wurde. 7Eine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen ist nicht zulässig. 8Hersteller haben auf den Fabrikabgabepreis abzustellen. 9Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2022 eingekauft wurden und bis 31. März 2022 ausgeliefert wurden, bzw. Frühjahrs-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2022 eingekauft wurden und bis 30. Juni 2022 ausgeliefert wurden; maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. 10Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Saison 2020/21 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. 11Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Frühlings-, Sommer-, Herbst- bzw. Wintermonaten abgesetzt wird. 12Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen. 13Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. 14Der Begriff „gesamte betrachtete Ware“ bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. 15Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. 16Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d. h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). 17Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, (einschließlich Kommissionsware) bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt. 18Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu berücksichtigen. 19Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand. 20Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. 21Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. 22Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. 23Alle Preise sind als Nettogrößen zu verstehen, d. h. Verkaufspreise sind um die Umsatzsteuer und Einkaufspreise um die Vorsteuer zu bereinigen. 24Dies gilt auch für die aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB. 25Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt bei Herbst-/Wintersaisonware der 31. Januar 2022 bzw. bei Frühjahrs-/Sommersaisonware der 30. April 2022 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. 26Zu diesem Stichtag ist eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Saisonware und verderblichen Ware vorzunehmen. 27Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. 28Stichtag für die Bewertung der Herbst-/Wintersaisonware ist der 30. Juni 2022; Stichtag für die Bewertung der Frühjahrs-/Sommersaisonware ist der 30. September 2022. 29Zu bewerten sind zu diesen Stichtagen die Abgabepreise der betrachteten und veräußerten Waren und etwaige Restwerte noch vorhandener Restbestände der betrachteten Waren; Stichtag für die Bewertung der Herbst-/Wintersaisonware ist der 31. März 2022. 30Werterhellende Tatsachen nach dem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen. 31Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden, deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. 32Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden. 33Die summierten förderfähigen Kosten für die gesamte betrachtete Ware können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe IV aufgeteilt werden, für die der Antragsstellende antragsberechtigt ist. 34Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeinen Obergrenzen für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten. 35Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. 36Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen. 37Dafür sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. den Restwert der Waren zum Zeitpunkt des jeweiligen Stichtags zu erfüllen, insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. 38Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen. 39Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe IV hinaus sind bei allen Anträgen mit Warenwertabschreibungen über 1 Mio. Euro Kontrollen durch die Bewilligungsstelle zwingend vorgeschrieben.
d)
Pyrotechnikbranche
1Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 % gegenüber dem Dezember 2019 erlitten haben, können eine Billigkeitsleistung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, wobei diese Billigkeitsleistung auf die beantragten Fördermonate der Überbrückungshilfe IV verteilt werden kann. 2Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis Juni 2022 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. 3Bei Unternehmen der Pyrotechnikindustrie werden nur direkt betroffene Unternehmen berücksichtigt, d. h. die von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2021 unmittelbar betroffen sind.
e)
Betroffene von der Absage der Advents- und Weihnachtsmärkte
1Unternehmen, die 2021 von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und einen Umsatzeinbruch von mind. 50 % im Dezember 2021 zu verzeichnen hatten, erhalten (abweichend von Nr. 3.1 Satz 8) 50 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a bis k im jeweiligen Fördermonat (Eigenkapitalzuschuss). 2Zusätzlich können die Ausfall- und Vorbereitungskosten gemäß Buchst. b aus den Monaten September 2021 bis März 2022 geltend gemacht werden. 3Außerdem können mehrere branchenspezifische Sonderregelungen dieser Nr. 3.7 miteinander kombiniert werden.
f)
1Ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe kann jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen; ausgenommen davon sind Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen sind. 2Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen gegenüber dem prüfenden Dritten darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Aktivität liegt. 3Der prüfende Dritte leitet diese Darlegung auf Anfrage an die Bewilligungsstelle weiter.

3.8 Betriebskostenpauschale für Soloselbständige (Neustarthilfe 2022)

a)
Antragsberechtigung
Soloselbständigen wird eine Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gewährt, wenn ansonsten keine betrieblichen Fixkosten gemäß Nr. 3.1 geltend gemacht werden und der Umsatz des Soloselbständigen während der dreimonatigen Laufzeit Januar bis März 2022 (1. Quartal 2022) bzw. April bis Juni 2022 (2. Quartal 2022) im Vergleich zum dreimonatigen Referenzumsatz (in der Regel aus 2019) um mindestens 60 % zurückgegangen ist.
b)
Höhe der Neustarthilfe 2022
1Die Neustarthilfe 2022 beträgt jeweils für das 1. und 2. Quartal 2022 einmalig 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4 500 Euro für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und 18 000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. 2Um den dreimonatigen Referenzumsatz für die Neustarthilfe 2022 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). 3Sofern eine Antragsberechtigung vorliegt, werden zur Berechnung den Umsätzen aus freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten hinzugerechnet, inklusive Einnahmen aus zulässigen kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den Darstellenden Künsten und/oder unständigen Beschäftigungsverhältnissen. 4Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch steuerfreie Lohnersatzleistungen. 5Der Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes. 6Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 begonnen haben, können zur Ermittlung des Referenzmonatsumsatzes entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2021 (1. Juli bis 30. September 2021), den durchschnittlichen monatlichen Umsatz aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2021 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2021 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde.
c)
Förderzeitraum
Förderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 sind die Monate Januar 2022 bis März 2022 (1. Quartal 2022) sowie April bis Juni 2022 (2. Quartal 2022).
d)
Auszahlung, Rückzahlung und Nachprüfungen
1Die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Förderzeiträume Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 noch nicht feststehen. 2Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei 40 % oder weniger des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, kann die Vorschusszahlung für das entsprechende Quartal vollständig einbehalten werden. 3Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit des ersten oder des zweiten Quartals 2022 bei über 40 %, aber unter 90 % des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen für das entsprechende Quartal anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Billigkeitsleistung pro Quartal 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten. 4Liegt der erzielte Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit des ersten oder des zweiten Quartals 2022 bei 90 % oder mehr des dreimonatigen Referenzumsatzes, so ist die Neustarthilfe 2022 für das entsprechende Quartal vollständig zurückzuzahlen. 5Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich. 6Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums, jedoch spätestens bis 31. März 2022, verpflichtet. 7Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind analog zur Berechnung des Referenzumsatzes Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. 8Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis spätestens 31. Dezember 2022 zu überweisen. 9Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen gemäß Nr. 9 statt.

3.9 Sonderregelung im Falle freiwilliger Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs

1Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. 2In welchen Zeiträumen diese Regelung Anwendung findet, ist in den FAQ des Bundes zur Überbrückungshilfe IV geregelt. 3Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. 4Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. 5Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. 6Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.

14 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fußnote 11.
15 [Amtl. Anm.:] Eine fehlende Impfmöglichkeit ist anzunehmen bei Menschen, die sich nachweisbar aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können sowie bei Kindern unter 5 Jahren.