Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

11. Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde muss beihilfekonform erfolgen, insbesondere muss die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten entsprechend des von dem Antragstellenden gewählten Beihilferahmens nach der jeweils aktuellen Fassung der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 sichergestellt werden. 2Die Überbrückungshilfe IV fällt beihilferechtlich unter die
a)
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 , gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
b)
wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 202020 bzw.
c)
wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
d)
wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
e)
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19,21 bzw.
f)
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wahlweise kumuliert mit den unter Buchstabe b) bis d) genannten beihilferechtlichen Regelungen22,
g)
im Falle von Betroffenen, die die Neustarthilfe 2022 beantragen, und im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.
3Durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe IV und anderer Soforthilfen des Bundes und der Länder sowie weiterer auf der Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-Minimis-Verordnung gewährter Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit) darf der beihilferechtlich nach dem jeweils gewählten beihilferechtlichen Rahmen zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. 4Die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe IV erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe IV mindestens 10 Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

20 [Amtl. Anm.:] Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 können grundsätzlich nur Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten vergeben werden. Ungedeckte Fixkosten entsprechen den Verlusten, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind einmalige Verluste aus Wertminderung. Es können bei Antragstellung Verlustprognosen für den vom Antrag umfassten Zeitraum zugrunde gelegt werden. Hinsichtlich der zulässigen Beihilfeintensität wie auch der übrigen beihilferechtlichen Voraussetzungen dürfen die Bestimmungen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nicht überschritten werden. Die auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährte Überbrückungshilfe (zzgl. bereits gewährter Unterstützungsleistungen auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, insbes. Überbrückungshilfe II und III, ggf. (Erweiterte) Novemberhilfe, ggf. (Erweiterte) Dezemberhilfe) darf höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten, d. h. der Verluste des Antragstellers im beihilfefähigen Zeitraum (1. März 2020 bis 30. Juni 2022), betragen. Dies gilt nicht für Klein- und Kleinstunternehmen, die auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 Überbrückungshilfe beantragen. Bei diesen Unternehmen darf der Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe (zzgl. des Gesamtbetrags sonstiger Unterstützung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten, d. h. der Verluste im beihilfefähigen Zeitraum betragen. Die tatsächliche saldierte Höhe der Verluste des Antragstellers im beihilfefähigen Zeitraum ist am Ende des beihilfefähigen Zeitraums nach Prüfung und Bestätigung durch einen prüfenden Dritten vom Antragstellenden nachzuweisen.
21 [Amtl. Anm.:] Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch eine Schließungsanordnung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis der von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. März 2020 und dem ggf. um 5 % geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Die Antragsberechtigung und die Berechnung des ausgleichsfähigen Schadens erfolgt gemäß den Vorgaben in § 2 und § 3 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown-Beschluss zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig. Antragsberechtigt sind Unternehmen nur dann, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund einer Schließungsanordnung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie („Lockdown“) einstellen müssen oder wenn sie nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Reisebüros und Reiseveranstalter sind antragsberechtigt für diejenigen Zeiträume, in denen ihr Umsatzrückgang aufgrund der Beschlüsse und Maßnahmen von Bund und Ländern zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Bezug auf den Reiseverkehr mindestens 80 % beträgt. Zudem müssen die Unternehmen bis zum 1. Februar 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Es ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten, jeweils auf den Tag berechnet, im Wege einer Ex-Post-Betrachtung zu ermitteln. Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 entstanden sind bzw. entstehen, einschließlich für solche Schäden, die nur in einem Teil dieses Zeitraums seit dem 16. März 2020 entstanden sind bzw. entstehen. Das zur Ermittlung des Schadens heranzuziehende Betriebsergebnis ist die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Der zugrundeliegende Umsatz entspricht wiederum gemäß § 1 Umsatzsteuergesetz im Wesentlichen den Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt seines Unternehmens ausführt. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Das Betriebsergebnis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden. Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen. Die beihilfegebende Stelle hat spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung, gemäß § 6 Abs. 4 der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, eine Nachberechnung des Schadens auf Grundlage der vom Antragsteller bzw. prüfenden Dritten vorgelegten Unterlagen durchzuführen.
22 [Amtl. Anm.:] Werden die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich COVID-19 miteinander kombiniert, muss beachtet werden, dass die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und die Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich COVID-19 nicht für dieselben Zeiträume zugrunde gelegt werden können.