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Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Billigkeitsleistung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten

7.1 Antragstellung

1Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt durchgeführt (prüfender Dritter), wenn es sich nicht um die Beantragung der Neustarthilfe 2022 bei Antragstellung durch natürliche Personen handelt. 2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird. 3Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
a)
Name und Firma,
b)
Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und oder steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
c)
Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d)
zuständige Finanzämter,
e)
IBAN einer der bei einem der unter Buchst. d angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
h)
Zusicherung des Antragstellers, dass der Umsatz des antragstellenden Unternehmens im Jahr 2020 nicht mehr als 750 Mio. Euro betrug,
i)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und
j)
im Falle von Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein.
4Zusätzlich hat der Antragsteller folgendes glaubhaft zu machen:
a)
den Umsatzrückgang gemäß Nr. 2.1,
b)
eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten gemäß Nr. 3.1 und
c)
eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat.
5Im Falle von Einzelhandelsunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Nr. 3.7 Buchst. c geltend machen, hat der Antragsteller gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die Höhe der kumulierten Einkaufspreise sowie der kumulierten Abgabepreise der angesetzten Waren nachzuweisen. 6Im Falle von Pyrotechnikunternehmen, die Abschreibungen von Umlaufvermögen gemäß Nr. 3.7 Buchst. d geltend machen, hat der Antragstellende gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen einen Umsatzeinbruch im Jahr Dezember 2021 und die direkte Betroffenheit von dem Verkaufsverbot für Pyrotechnik nachzuweisen. 7Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. 8Ergänzend hat der Antragsteller im Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:
a)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder nach Nr. 4 in Anspruch genommen wurden,
b)
Erklärung des Antragstellers, dass
aa)
im Falle von Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden und Fixkosten geltend machen, durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe IV der beihilferechtlich nach
der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw.
wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
wahlweise nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung bzw.
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, bzw.
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wahlweise kumuliert mit der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und/oder mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und/oder mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung
zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
bb)
im Falle von Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
c)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Nr. 4 erhalten wurden oder angemeldet wurden,
d)
Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
e)
Erklärung des Antragstellers zu Steueroasen, insbesondere, dass
aa)
geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke16 sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 %17 beinhaltet, abfließen,
bb)
in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind,
cc)
die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister18 im Sinne von § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) offengelegt sind19 und
dd)
im Falle von Antragstellern, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, vor dem 31. Januar 2021 ein Bericht auf der Webseite des Unternehmens für die Geschäftsjahre der Laufzeit der Hilfen sowie das Jahr vor der Antragstellung veröffentlicht wird, der für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist, über die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, das Jahresergebnis vor Ertragsteuern und die Zahl der Beschäftigten informiert,
f)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
g)
Erklärung des Antragstellers, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt,
h)
Erklärung des Antragsstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
i)
1Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des § 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. 2Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
j)
im Falle von jungen Unternehmen eine Erklärung des Antragstellers über die Höhe anlässlich der Gründung gegenüber den Finanzbehörden im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erklärten geschätzten Jahresumsatzes 2021 (in Fällen, in denen dieser nach Nr. 3.3 als Referenzumsatz herangezogen wurde), bspw. auf Grundlage des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung,
k)
Erklärung des Antragsstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
l)
falls Abschreibungen als Fixkosten geltend gemacht werden: eine Erklärung, dass die Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zur Kenntnis genommen wurden,
m)
Erklärung von Antragstellenden, deren Billigkeitsleistung mehr als 12 Mio. Euro beträgt, dass sie die in Nr. 3.4 Sätze 5 bis 9 für das Jahr 2022 genannten Bedingungen erfüllen.
9Zusätzlich hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe IV erforderlich sind (§ 31a AO). 10Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsstellen zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsstellen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 11Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Nr. 7.1 Satz 3 und die Plausibilität der Angaben nach Nr. 7.1 Satz 4, durch den prüfenden Dritten bestätigen lassen. 12Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a)
Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019, 2020, 2021 und, soweit vorliegend, 2022 (in Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2019 gegründet worden sind, des Zeitraums seit Gründung),
b)
Jahresabschluss 2019, 2020 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2021,
c)
Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019, 2020 und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2021,
d)
Umsatzsteuerbescheid 2019, 2020 und falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2021,
e)
Aufstellung der von Nr. 3.1 erfassten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019, 2020, 2021 und, soweit vorliegend, 2022 und
f)
Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und/oder II und/oder III und/oder III Plus, und/oder Oktober-, (Erweiterte) November- und/oder (Erweiterte) Dezemberhilfe gewährt wurde.
13Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. 14Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe IV nicht höher als 10 000 Euro für sechs Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

7.2 Schlussabrechnung

1Nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. 2In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Verhältnis zum Vergleichsmonat; im Falle der Beantragung eines Eigenkapitalzuschusses muss der prüfende Dritte zudem den tatsächlich erzielten Umsatz im Dezember 2021 im Verhältnis zum Vergleichsmonat Dezember 2019 bestätigen. 3Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Fördermonaten sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder nach Nr. 4 sowie die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen umfassen. 4Dabei sind bei Unternehmen, die im Rahmen der Sonderregelung für den Einzelhandel Abschreibungen als Fixkosten geltend machen, umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. 5Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. 6Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe IV der beihilferechtlich nach
a)
der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, bzw.
b)
der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 bzw.
c)
wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bzw.
d)
wahlweise der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung bzw.
e)
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, bzw.
f)
wahlweise der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wahlweise kumuliert mit den unter Buchstabe b) bis d) genannten beihilferechtlichen Regelungen
jeweils einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird. 7Betroffene, die die Neustarthilfe 2022 beantragen, und Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, haben zu bestätigen, dass der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, vorgesehene Höchstbetrag nicht überschritten wird. 8Bei der Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen. 9Der Antragsteller muss gegenüber dem prüfenden Dritten nach Ablauf des Förderzeitraums bzw. der Bewilligung, spätestens aber zum 31. Dezember 2022 die Höhe der tatsächlichen im beihilfefähigen Zeitraum eingetretenen Verluste nachweisen, soweit er die Fixkostenhilfe in Anspruch nimmt. 10Der Nachweis der Verluste hat monatlich saldiert zu erfolgen, d. h. in einzelnen Monaten erzielte Gewinne müssen berücksichtigt werden. 11Der Nachweis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, erfolgen. 12Dies kann entweder eine monatsbezogene Gewinn- und Verlustrechnung, eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder, bei Soloselbständigen, selbständigen Freiberuflern, Klein- und Kleinstunternehmen, eine monatsbezogene Einnahmen-Überschuss-Rechnung sein, aus der die Höhe der Verluste hervorgeht. 13Als Einnahmen sind dabei auch Unterstützungen aus anderen Unterstützungsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu sehen, die sich auf den gleichen Förderzeitraum und die gleichen förderfähigen Kosten beziehen (z. B. Überbrückungshilfe II, (erweiterte) Novemberhilfe), diese sind bei der Berechnung der ungedeckten Fixkosten mit den Kosten des Geschäftsbetriebs zu saldieren. 14Die Richtigkeit des Verlustnachweises muss durch den vom Antragsteller beauftragten prüfenden Dritten geprüft und bestätigt werden. 15Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seinen Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. 16Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmal an mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 17Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Überbrückungshilfe IV zurückfordern.

7.3 Rolle der Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

1Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe IV haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltendgemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. 3Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilweise zu bewilligen. 4Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit. 5Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

16 [Amtl. Anm.:] Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Dominica, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu.
17 [Amtl. Anm.:] Anguilla, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Kaimaninseln, Marshallinseln, Palau, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate.
18 [Amtl. Anm.:] Vgl. https://www.transparenzregister.de.
19 [Amtl. Anm.:] Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z. B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Abs. 1 GwG erfasst sind (z. B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.