Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Antragstellung

1Eine Antragstellung ist bis spätestens zum 15. Juni 2022 möglich. 2Bei der Antragstellung kann die Überbrückungshilfe IV höchstens für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 beantragt werden. 3Antragstellung und Schlussabrechnung erfolgen ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes. 4Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat der Antragsteller eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen. 5Anträge auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 dürfen gemäß § 2 Abs. 2 dieser Regelung nur gewährt werden, wenn während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 entstanden sind. 6Der Bezugszeitraum ist ein Zeitraum im Jahr 2019, gleich ob der beihilfefähige Zeitraum in das Jahr 2020, 2021 oder 2022 fällt. 7Anträge auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, dürfen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. d dieser Regelung nur gewährt werden, wenn die Unternehmen bis spätestens 1. Februar 2020 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben.