Inhalt
5.
Zuständigkeit
1Zuständig für die Prüfung und Bewilligung von Anträgen sowie Auszahlung der Überbrückungshilfe IV ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle), sofern der Antragsteller im Freistaat Bayern ertragsteuerlich geführt wird. 2Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.