Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Zuständigkeit

1Zuständig für die Prüfung und Bewilligung von Anträgen sowie Auszahlung der Überbrückungshilfe IV ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle), sofern der Antragsteller im Freistaat Bayern ertragsteuerlich geführt wird. 2Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.