Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Kumulierung mit anderen Hilfen

4.1 Kumulierung mit öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist grundsätzlich zulässig. 2Das Verhältnis zu den anderen Phasen der Überbrückungshilfe, zur Soforthilfe, zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen und zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen bestimmt sich nach den Nrn. 4.2 und 4.3. 3In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Überbrückungshilfe der jeweils geltende Höchstbetrag der nach Nr. 11 einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage unter Berücksichtigung der sonstigen auf derselben beihilferechtlichen Grundlage gewährten Hilfen nicht überschritten wird und eine Überkompensation zurückzuzahlen ist.

4.2 Verhältnis zur zweiten, dritten und vierten Phase der Überbrückungshilfe, Soforthilfe und Oktober-, (erweiterten) November- und (erweiterten) Dezemberhilfe

1Unternehmen, die eine Billigkeitsleistung durch die zweite, dritte oder vierte Phase des Überbrückungshilfeprogramms, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder oder die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes (Novemberhilfe bzw. Erweiterte Novemberhilfe und Dezemberhilfe bzw. Erweiterte Dezemberhilfe) sowie der Bayerischen Lockdown-Hilfe für die bereits vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim (Oktoberhilfe) in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 2Es gilt der Grundsatz, dass Kosten nur einmal geltend gemacht bzw. erstattet werden können und eine Gewährung nur im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorgaben erfolgen kann, inkl. der Einhaltung der einschlägigen Kumulierungsvorschriften.

4.3 Verhältnis zu anderen gleichartigen Förderprogrammen

1Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Förderprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Überbrückungshilfe IV angerechnet, soweit die Fördergegenstände übereinstimmen und die Förderzeiträume sich überschneiden; Leistungen aus der Bayerischen Sonderhilfe für Weihnachtsmärkte und Schausteller sind nicht auf Leistungen der Überbrückungshilfe IV anzurechnen. 2Vollständig rückzuzahlende Mittel aus Programmen der Länder (bspw. Darlehen), mit denen Leistungen der Überbrückungshilfe IV teilweise vorfinanziert werden, sind von der Pflicht zur Anrechnung ausgenommen, sofern das Land dafür Sorge trägt, dass alle beihilferechtlichen Vorschriften eingehalten werden, das Risiko der Vorfinanzierung vollständig beim Land bzw. der beauftragten Einrichtung liegt und keine Mischfinanzierung zwischen Bund und Land entsteht. 3Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Billigkeitsleistungen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Überbrückungshilfe III. 4Es erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlicher Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung. 5Betriebliche Fixkosten können nur einmal erstattet werden.

4.4 Neustarthilfe 2022

1Die Neustarthilfe 2022 nach Nr. 3.8 ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. 2Bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags bleibt die Neustarthilfe 2022 unberücksichtigt. 3Da die Neustarthilfe 2022 Teil der Überbrückungshilfe IV ist, schließt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe 2022 die gleichzeitige Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV aus und umgekehrt. 4Die Neustarthilfe 2022 kann jedoch zusätzlich zu weiteren Corona-bedingten Billigkeitsleistungen des Bundes (Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III einschließlich Neustarthilfe im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 oder (Erweiterte) November-/Dezemberhilfe) beantragt werden, da sich deren Förderzeiträume nicht überschneiden. 5Billigkeitsleistungen der Länder oder der Kommunen (wie z. B. Zuschläge auf die Neustarthilfe 2022) werden nicht auf die Neustarthilfe 2022 angerechnet, falls der Fördertatbestand derselbe ist. 6Eine Anrechnung der Neustarthilfe 2022 auf weitere Corona-bedingte Billigkeitsleistungen der Länder oder der Kommunen findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und Förderzeitraum überschneiden und sich ohne die Anrechnung eine Überkompensation ergeben würde. 7Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe 2022 abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe 2022 nicht angerechnet.

4.5 Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

Eine Kombination der Überbrückungshilfe IV mit der Billigkeitsleistung aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist grundsätzlich möglich, solange dieselben Kosten nur bei einem der beiden Förderanträge in Ansatz gebracht werden.