Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

9.   Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung

9.1   Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle

1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Nr. 7.1 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 3Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. 4Insbesondere kann die Bewilligungsstelle stichprobenartig die Angaben nach Nr. 7.1 Satz 3 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus einschließlich der Neustarthilfe Plus und des Vorliegens eines Haupterwerbs mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. 5Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. 6Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen. 7Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten der Landeskriminalämter zu einer Gesamtliste konsolidieren. 8Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.

9.2   Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle

1Im Rahmen der Schlussabrechnung prüft die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der nach Nr. 7.1 vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. 2Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers nur stichprobenartig und verdachtsabhängig nach. 3Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 4Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die vierte Phase der Überbrückungshilfe. 5Der Bewilligungsstelle sind auf Basis der verpflichtenden Endabrechnung durch Selbstprüfung anfallende Rückzahlungen im Rahmen der Neustarthilfe Plus bis zum 31. März 2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis spätestens 30. September 2022 zu überweisen. 6Falls eine Versicherung nach Nr. 7.1 Satz 7 Buchst. d, e, f oder g oder Nr. 8 Satz 3 Buchst. a, d oder e falsch ist, ist die Überbrückungshilfe III Plus vollumfänglich, im Falle der Nr. 7.1 Satz 7 Buchst. a, b, c oder n oder Nr. 8 Satz 3 Buchst. b anteilig zurückzufordern. 7Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben im Sinne von Nr. 3.7 Buchst. c falsch sind, ist die Überbrückungshilfe III Plus vollumfänglich zurückzuzahlen. 8Für Anträge auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, hat die beihilfegebende Stelle spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung gemäß § 6 Abs. 4 dieser Regelung eine Nachberechnung des Schadens auf Grundlage der vom Antragsteller bzw. prüfenden Dritten vorgelegten Unterlagen durchzuführen.

9.3   Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Prüfrechte haben darüber hinaus der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 BHO und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Überbrückungshilfe III Plus auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 5Daher müssen alle für die Überbrückungshilfe III Plus relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.