Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Zweck der Überbrückungshilfe III Plus

1Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen; mit der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wurde der beihilferechtliche Förderrahmen im Einzelfall deutlich erhöht. 2Nach einer ersten Verlängerung bis Ende Dezember 2020 wurde auf der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020 eine weitere Verlängerung als Überbrückungshilfe III beschlossen. 3Bei Telefonkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sowie am 19. Januar 2021 wurden Ergänzungen und Verbesserungen zur Überbrückungshilfe III beschlossen; in der Kabinettsitzung am 9. Juni 2021 wurde die politische Übereinkunft erzielt, die Überbrückungshilfe III als neues Programm Überbrückungshilfe III Plus mit Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 fortzuführen und am 8. September 2021 wurde beschlossen, die Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. 4Zudem wurde für Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine lange Zeit von Schließungen betroffen sind, ein zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss eingeführt. 5Mit der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, wurde der beihilferechtliche Förderrahmen im Einzelfall deutlich erhöht. 6In der Kabinettsitzung am 9. Juni 2021 wurde die politische Übereinkunft erzielt, die Überbrückungshilfe III Plus als neues Programm Überbrückungshilfe III Plus mit Förderzeitraum 1. Juli bis 30. September 2021 fortzuführen. 7Diese Überbrückungshilfe III Plus ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.