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Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7071-W

Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020
(Dezemberhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 21. Dezember 2020, Az. PGÜ-3560-3/2/251

(BayMBl. Nr. 816)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 816), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 27) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) in der jeweils gültigen Fassung1,
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung2,
der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) in der Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission vom 20. November 2020 (SA.59289),
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“) vom 7. Januar 2021 auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarungen einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise sowie der erläuternden Hinweise des Bundes, insbesondere der FAQ des Bundes, in der jeweils gültigen Fassung3,
der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 16. November 20204,
der landesrechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020, insbesondere der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Oktober 2020 (Schließungsverordnung)5,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
dieser Richtlinie
außerordentliche Wirtschaftshilfe (Dezemberhilfe) an Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 in Folge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 2Die Dezemberhilfe erfolgt durch die Zahlung eines Beitrags zur Kompensation des Umsatzausfalls als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 3Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

1 [Amtl. Anm.:] Aktuelle beihilferechtliche Grundlage ist die Dritte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) in der Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission (SA.59433) vom 19. November 2020.
2 [Amtl. Anm.:] Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020.
3 [Amtl. Anm.:] Vgl. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html.
4 [Amtl. Anm.:] BayMBl. 2020 Nr. 641.
5 [Amtl. Anm.:] BayMBl. 2020 Nr. 616.