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7071-W

Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020
(Dezemberhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 21. Dezember 2020, Az. PGÜ-3560-3/2/251

(BayMBl. Nr. 816)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) vom 21. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 816), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 27) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) in der jeweils gültigen Fassung1,
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung2,
der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) in der Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission vom 20. November 2020 (SA.59289),
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“) vom 7. Januar 2021 auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarungen einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise sowie der erläuternden Hinweise des Bundes, insbesondere der FAQ des Bundes, in der jeweils gültigen Fassung3,
der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 16. November 20204,
der landesrechtlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020, insbesondere der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 30. Oktober 2020 (Schließungsverordnung)5,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
dieser Richtlinie
außerordentliche Wirtschaftshilfe (Dezemberhilfe) an Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 in Folge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 2Die Dezemberhilfe erfolgt durch die Zahlung eines Beitrags zur Kompensation des Umsatzausfalls als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 3Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

1 [Amtl. Anm.:] Aktuelle beihilferechtliche Grundlage ist die Dritte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) in der Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission (SA.59433) vom 19. November 2020.
2 [Amtl. Anm.:] Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020.
3 [Amtl. Anm.:] Vgl. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html.
4 [Amtl. Anm.:] BayMBl. 2020 Nr. 641.
5 [Amtl. Anm.:] BayMBl. 2020 Nr. 616.

1. Zweck der Dezemberhilfe

1Aufgrund der mit exponentieller Dynamik steigenden Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit Beschlüssen vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 infektionsschutzrechtliche Maßnahmen vereinbart, um die Infektionsdynamik zu unterbrechen und die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. 2Diese Maßnahmen beinhalten u.a. Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Institutionen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung, der Gastronomie und von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege sowie die Untersagung von zur Unterhaltung dienender Veranstaltungen und von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken. 3Ziel der Dezemberhilfe ist es, durch einen Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in Folge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 von Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 betroffen sind und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erleiden, zu sichern.

2. Antragsberechtigung

2.1 Antragsberechtigte Unternehmen

1Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen6 einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen)7 sowie Soloselbständige8 einschließlich selbständiger Angehöriger der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn
a)
sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
b)
ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Lockdown9 betroffen ist,
aa)
weil sie aufgrund der auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 erlassenen Bestimmungen auf Landesebene, insbesondere der Schließungsverordnungen, den Geschäftsbetrieb einstellen mussten oder es sich bei ihnen um Beherbergungsbetriebe oder Veranstaltungsstätten handelt (direkt Betroffene),
bb)
weil sie nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) oder
cc)
weil sie regelmäßig mindestens 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene) und sie im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden,
c)
sie vor dem 1. November 2020 gegründet worden sind und
d)
sie die Geschäftstätigkeit vor dem 30. November 2020 nicht dauerhaft eingestellt haben.
2Die Betroffenheit im Sinne von Satz 1 Buchstabe b endet, wenn die ihr zugrunde liegende Schließungsverordnung außer Kraft gesetzt oder aufgehoben wird, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020.

2.2 Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe

1Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe sind dann im Sinne von Ziffer 2.1 im Haupterwerb tätig, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen. 2Wurde die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nach dem 30. November 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte seit Aufnahme der Tätigkeit abzustellen.

2.3 Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

2.4 Öffentliche Unternehmen

1Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne vom Lockdown betroffene Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. 2Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts.

2.5 Mischbetriebe

Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern (Mischbetriebe) sind antragsberechtigt, wenn sich ihr Umsatz in der Summe zu mindestens 80 % eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, die im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b vom Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen sind.

2.6 Verbundene Unternehmen

1Verbundene Unternehmen10 sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Umsatzes auf solche Unternehmen im Verbund entfällt, die als betroffen im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b oder als Mischbetriebe im Sinne von Ziffer 2.5 gelten. 2Liegt eine Antragsberechtigung im Sinne von Satz 1 vor, darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden. 3Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt. 4Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben. 5Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte oder öffentliche Unternehmen. 6Auch im Falle gemeinnützig geführter oder öffentlicher Unternehmen müssen jedoch die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

2.7 Unternehmen in Schwierigkeiten

1Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben. 2Abweichend davon können Beihilfen für Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 2 des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 3Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Dezemberhilfe erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 4Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Dezemberhilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. 5Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt; Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 2 Mio. EUR nicht übersteigt.

6 [Amtl. Anm.:] Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
Als Beschäftigter gilt, wer zum Stichtag 29. Februar 2020 bei dem Antragsteller beschäftigt ist. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.
7 [Amtl. Anm.:] Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
8 [Amtl. Anm.:] Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen (Anzahl der Beschäftigten – s. Fußnote 6).
9 [Amtl. Anm.:] Lockdown im Sinne dieser Richtlinie ist der Zeitraum im Dezember 2020, für welchen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen im Sinne der Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 hoheitlich angeordnet werden.
10 [Amtl. Anm.:] Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
b)
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
c)
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
d)
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
e)
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.

3. Höhe und Leistungszeitraum der Dezemberhilfe

3.1 Höhe der Dezemberhilfe

1Die Höhe der Billigkeitsleistung beträgt 75 % des Vergleichsumsatzes, tageweise anteilig für die Dauer des Lockdowns. 2Sollte im Falle über Dritte Betroffener der tatsächliche Umsatzrückgang während des Lockdowns weniger als 80 % im Vergleich zum Vergleichsumsatz betragen, entfällt die Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.

3.2 Vergleichsumsatz

1Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz11 im Dezember 2019. 2Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. 3Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. 4Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b entfällt. 5Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

3.3 Anrechnung erzielter Umsätze im Leistungszeitraum

1Ist der Antragsteller direkt Betroffener, bleiben im Leistungszeitraum erzielte Umsätze unberücksichtigt, sofern sie 25 % des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. 2Während des Leistungszeitraums vom Antragsteller nach Satz 1 erzielte Umsätze, die über 25 % des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Billigkeitsleistung angerechnet. 3Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

3.4 Leistungszeitraum und Bemessung anhand der Dauer des Lockdowns

1Leistungszeitraum für die Dezemberhilfe sind alle Tage, die in den Zeitraum des Lockdowns fallen und für die für den Antragsteller Betroffenheit im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b besteht. 2Die Dezemberhilfe kann maximal für die Dauer des Leistungszeitraums, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden. 3Die Höhe der Billigkeitsleistung bemisst sich dabei tageweise anteilig an der tatsächlichen Dauer des Lockdowns, längstens jedoch an der tatsächlichen Dauer der direkten, indirekten oder Betroffenheit über Dritte des Antragstellers durch den Lockdown.

11 [Amtl. Anm.:] Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a UStG. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist- Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind: Unentgeltliche Wertabgaben; Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes); Umsätze aus gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen.

4. Verhältnis zu anderen Hilfen

4.1 Kumulierung mit öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung der Dezemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig. 2Das Verhältnis zu Soforthilfe, Überbrückungshilfe, anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und Versicherungen sowie zum Kurzarbeitergeld bestimmt sich nach den Ziffern 4.2 bis 4.4. 3In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Dezemberhilfe der nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ einschlägige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen nicht überschritten wird.

4.2 Verhältnis zur Soforthilfe und Überbrückungshilfe

1Unternehmen, die eine Leistung durch die erste Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, aber aufgrund des Lockdowns von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 2Der Leistungszeitraum des Hilfsprogramms für den Dezember 2020 überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms für kleine und mittelständische Unternehmen (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). 3Eine Inanspruchnahme des Überbrückungshilfeprogramms und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der Dezemberhilfe nicht aus. 4Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. 5Wird zuerst ein Antrag für die Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Dezemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für Dezember 2020 beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für Dezemberhilfe entsprechend anzugeben. 6Wird zuerst ein Antrag für Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Dezemberhilfe beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.

4.3 Verhältnis zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und Versicherungen

1Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. 2Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Dezemberhilfe. 3Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte (Ziffer 6.2 Satz 1) erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich erfolgter Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung.

4.4 Verhältnis zum Kurzarbeitergeld

1Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Dezemberhilfe angerechnet. 2Ist die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen geplant oder erfolgt, sind die voraussichtlichen Leistungen im Rahmen des Antrags auf Dezemberhilfe mit anzugeben. 3Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte (Ziffer 6.2 Satz 1) erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich erfolgter Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung.

5. Zuständigkeit

1Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Dezemberhilfe ist gemäß § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Bewilligungsstelle). 2Nach Außerkrafttreten des § 47b ZustV ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.

6. Antrag und Verfahren

6.1 Antragstellung

1Eine Antragstellung ist bis zum 30. April 2021 möglich. 2Der Antrag ist in Bayern zulässig, wenn der Antragsteller in Bayern ertragsteuerlich geführt wird. 3Die Antragstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten oder im eigenen Namen nach Maßgabe der Ziffern 6.2 und 6.3. 4Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). 5Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat der Antragsteller eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen. 6Für die Auszahlung von Billigkeitsleistungen wird eine Bagatellgrenze von fünf Euro festgesetzt; Anträge unter der Bagatellgrenze werden nicht ausgezahlt.

6.2 Antragstellung durch einen prüfenden Dritten

1Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) durchgeführt, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
Die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung überschreitet den Betrag von 5.000 Euro.
b)
Der Antragsteller hat bereits Überbrückungshilfe beantragt.
c)
Beim Antragsteller handelt es sich nicht um Soloselbständige.
2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird. 3Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
a)
Name und Firma,
b)
Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
c)
Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d)
zuständiges Finanzamt,
e)
IBAN einer der beim unter Buchstabe d) angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
h)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und
i)
im Falle von Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufen: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2.2 Satz 1 tätig zu sein.
4Zudem hat der Antragsteller den Umsatz im Vergleichszeitraum sowie den erzielten bzw. prognostizierten Umsatz im Leistungszeitraum glaubhaft zu machen und soweit erforderlich gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die Betroffenheit im Sinne von Ziffer 2.1 Satz 1 Buchstabe b) und Ziffer 2.5 vom Lockdown nachzuweisen12; im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) hat der Antragsteller zudem zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet. 5Ergänzend hat der Antragsteller im Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:
a)
Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch den Lockdown bestand bzw. voraussichtlich bestehen wird,
b)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4.3 in Anspruch genommen wurden,
c)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Ziffer 4.4 in Anspruch genommen wurden oder werden sollen,
d)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Ziffer 4.3 erhalten wurden oder angemeldet wurden,
e)
Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet,
f)
Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Dezemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
g)
Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
h)
Erklärung des Antragstellers zu Steueroasen gemäß der Anlage zu den Vollzugshinweisen, insbesondere, dass
aa)
geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke13 sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 %14 beinhaltet, abfließen,
bb)
in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind,
cc)
die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister15 im Sinne von § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) offengelegt sind16 und
dd)
im Falle von Antragstellern, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Millionen Euro betrug, vor dem 31. Januar 2021 ein Bericht auf der Webseite des Unternehmens für die Geschäftsjahre der Laufzeit der Hilfen sowie das Jahr vor der Antragstellung veröffentlicht wird, der für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist, über die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, das Jahresergebnis vor Ertragsteuern und die Zahl der Beschäftigten informiert,
i)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
j)
Erklärung des Antragstellers, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt,
k)
Erklärung des Antragstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber der Bewilligungsstelle und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragstellers handelt, die für die Gewährung der Dezemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
l)
Einwilligung gemäß Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
m)
Erklärung des Antragstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstelle zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
n)
Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat.
6Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Dezemberhilfe erforderlich sind (§ 31a AO). 7Der Antragsteller hat gegenüber der Bewilligungsstelle zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die der Bewilligungsstelle im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 8Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Satz 3 und die Plausibilität der Angaben nach Satz 4, durch den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragten prüfenden Dritten bestätigen lassen, der im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen berücksichtigt:
a)
Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 30. November 2019 gegründet worden sind, des Monats November 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
b)
Jahresabschluss 201917,
c)
Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d)
Umsatzsteuerbescheid 2019.
9Sofern der beantragte Betrag der Dezemberhilfe nicht höher als 15.000 Euro ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

6.3 Antragstellung im eigenen Namen

1Eine Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, sofern die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung den Betrag von 5.000 Euro nicht überschreitet, keine Überbrückungshilfe beantragt wurde und es sich um Soloselbständige handelt. 2Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Bemessungsgrundlage der Dezemberhilfe sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:
a)
Name und ggf. Firma,
b)
Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
c)
Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d)
zuständiges Finanzamt,
e)
IBAN einer der beim unter Buchstabe d) angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008),
h)
Umsatz im Vergleichszeitraum,
i)
Umsatz bzw. prognostizierter Umsatz im Leistungszeitraum,
j)
Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2.2 Satz 1 tätig zu sein.
3Zudem hat der Antragsteller die Betroffenheit im Sinne von Ziffer 2.1 Satz 1 Buchstabe b) und Ziffer 2.5. vom Lockdown zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen nachzuweisen18; im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) hat der Antragsteller zudem zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet. 4Ergänzend hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:
a)
Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch den Lockdown bestand bzw. voraussichtlich bestehen wird,
b)
Erklärung des Antragstellers, den Umsatz im Vergleichszeitraum sowie den Umsatz im Leistungszeitraum korrekt angegeben zu haben,
c)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4.3 in Anspruch genommen wurden,
d)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Ziffer 4.4 in Anspruch genommen wurden oder werden sollen,
e)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Ziffer 4.3 erhalten wurden oder angemeldet wurden,
f)
Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet,
g)
Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Dezemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
h)
Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
i)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
j)
Erklärung des Antragstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber der Bewilligungsstelle und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragstellers handelt, die für die Gewährung der Dezemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
k)
Einwilligung gemäß Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
l)
Erklärung des Antragstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstelle zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
m)
Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat.
5Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Dezemberhilfe erforderlich sind (§ 31a AO). 6Der Antragsteller hat gegenüber der Bewilligungsstelle zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die der Bewilligungsstelle im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen kann, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 7Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat der Antragsteller seine Angaben nach Satz 2 bis Satz 6 durch geeignete Unterlagen zu belegen. 8Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Dezemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.

6.4 Schlussabrechnung

1Im Fall der Beantragung durch einen prüfenden Dritten nach Ziffer 6.2 legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten nach Ablauf des Leistungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. 2In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum. 3Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder und die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen nach Ziffer 4.3 sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der Agentur für Arbeit umfassen. 4Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Dezemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, nicht überschritten wird. 5Bei seiner Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen. 6Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). 7Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. 8Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmalig mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 9Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Dezemberhilfe zurückfordern.

6.5 Rolle der prüfenden Dritten

1Bei allen Tätigkeiten als prüfende Dritte im Zusammenhang mit der Dezemberhilfe haben die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

12 [Amtl. Anm.:] Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen.
13 [Amtl. Anm.:] Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Oman, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu.
14 [Amtl. Anm.:] Anguilla, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Marshallinseln, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Vereinigte Arabische Emirate.
15 [Amtl. Anm.:] Vgl. www.transparenzregister.de.
16 [Amtl. Anm.:] Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
17 [Amtl. Anm.:] Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann – soweit vorhanden – auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.
18 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fußnote 12.

7. Prüfung und Auszahlung

7.1 Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle

1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Ziffer 6.2 Satz 8 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Erklärungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 3Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. 4Insbesondere kann die Bewilligungsstelle die Angaben nach Ziffer 6.2 Satz 3 und 4 oder nach Ziffer 6.3 Satz 2 und 3 zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der Dezemberhilfe und des Vorliegens einer Haupttätigkeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abgleichen. 5Dies gilt im verstärkten Maße für Anträge, die im eigenen Namen erfolgen. 6Die Bewilligungsstelle darf dazu regelmäßig die IBAN-Nummer des Antragstellers mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr das Bayerische Landeskriminalamt zur Verfügung stellt, abgleichen. 7Zum Zweck dieses Abgleichs darf die Bewilligungsstelle die jeweiligen Einzellisten des Bayerischen Landeskriminalamts zu einer Gesamtliste konsolidieren. 8Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.

7.2 Auszahlungen

1Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. 2Soloselbständigen, die einen Antrag im eigenen Namen nach Ziffer 6.3 stellen, kann die Fördersumme im Wege der automatischen Verarbeitung bis zu einer Summe von 5.000 Euro ausgezahlt werden. 3Antragsberechtigte, die ihren Antrag über einen prüfenden Dritten nach Ziffer 6.2 stellen, erhalten als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 50.000 Euro. 4Diese Zahlungen werden automatisiert nach der Systemprüfung im Antragsverfahren direkt vom Bund ausgezahlt.

7.3 Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle

1Nach Eingang der Unterlagen nach Ziffer 6.4 Satz 1 bis 5 prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung auf der Grundlage der vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung nach Ziffer 3 sowie eine etwaige Überkompensation nach Ziffer 4. 2Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers gemäß Ziffer 6.4 Satz 1 bis 5 stichprobenartig und verdachtsabhängig nach. 3Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 4Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung für die Dezemberhilfe. 5Falls eine Versicherung nach Ziffer 6.2 Satz 5 Buchstabe e), g), h), i) oder j) oder Ziffer 6.3 Satz 4 Buchstabe a), b), f), h) oder i) falsch ist, sind die Dezemberhilfen vollumfänglich, im Falle von Ziffer 6.2 Satz 5 Buchstabe a), b), c), d) oder f) oder Ziffer 6.3 Satz 4 Buchstabe c), d), e) oder g) anteilig zurückzufordern.

7.4 Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Prüfrechte haben auch der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Dezemberhilfe auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 5Die im Zusammenhang mit der Dezemberhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Dezemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

8. Erweiterte Dezemberhilfe

Sofern nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie für die erweiterte Dezemberhilfe entsprechend.

8.1 Beihilferechtliche Besonderheiten

1Die erweiterte Dezemberhilfe stützt sich beihilferechtlich zusätzlich auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und die „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“; über Dritte betroffene Unternehmen gemäß Ziffer 2.1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc können sich nicht auf die „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ stützen. 2Die Antragsteller können im Rahmen der zulässigen Obergrenzen die berechnete Billigkeitsleitung auf die vier beihilferechtlichen Regime „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, De-minimis-Verordnung, „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ verteilen. 3Bei Antragstellung ist auch eine kombinierte Wahl der beihilferechtlichen Grundlagen möglich. 4Nicht kombinierbar sind die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und die „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“. 5Für Anträge, die ausschließlich auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ oder De-minimis-Verordnung oder einer Kombination aus diesen beiden Bundesregelungen gestellt werden, gelten weiterhin die Bedingungen der Dezemberhilfe. 6Stützt sich die gesamte Fördersumme auf mehrere beihilferechtliche Grundlagen, so gelten für die einzelnen Teilbeträge die jeweiligen Bedingungen der zugrundeliegenden beihilferechtlichen Grundlagen. 7Der Antragsteller muss Angaben über die jeweils in Anspruch genommenen Beträge der beihilferechtlichen Grundlagen bei Antragstellung machen.

8.2 Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

1Bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ darf die Fördersumme 70 % (bzw. 90 % bei Klein- und Kleinstunternehmen) der kumulierten monatlichen ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nicht übersteigen. 2Ungedeckte Fixkosten sind die Verluste, die Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums oder in einzelnen Monaten innerhalb des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind. 3Bereits in Anspruch genommene Corona-bedingte staatliche Unterstützungshilfen sind von den Verlusten abzuziehen. 4Einmalige Verluste durch Wertminderung werden bei der Verlustberechnung nicht berücksichtigt. 5Der beihilfefähige Zeitraum ist der Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020. 6Die Billigkeitsleistung darf nur dann gewährt werden, wenn die Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben. 7Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2019 und dem 1. Dezember 2019 gegründet wurden bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, verkürzen sich sowohl der beihilfefähige Zeitraum als auch der Vergleichszeitraum im Jahr 2019 für die Ermittlung des Umsatzrückgangs entsprechend.

8.3 Bundesregelung November-/Dezemberhilfe

1Bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ darf die Fördersumme nur bis zu einer Höhe von 95 % des ausschließlich durch behördlich angeordnete Lockdown-Maßnahme19 entstandenen Schadens gewährt werden. 2Der Schaden ist die Differenz zwischen der in den vom Lockdown betroffenen Monaten ermittelten Betriebsergebnissen20 und den in den entsprechenden Monaten des Jahres 2019 erzielten Betriebsergebnissen, sofern die Differenz negativ ist. 3Die Begünstigten sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den ihnen entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. 4Vermiedene oder ersparte Aufwendungen sowie auf anderweitiger Grundlage erhaltene Leistungen21 sind in Abzug zu bringen. 5Eine Überkompensation des entstandenen Schadens ist auszuschließen; zuviel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.

8.4 Antragstellung

1Ergänzend zu den Voraussetzungen in Ziffer 2.1 kann ein Antrag für die erweiterte Dezemberhilfe nur von Unternehmen gestellt werden, die spätestens am 1. Dezember 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. 2Die Antragstellung wird ausschließlich von einem prüfenden Dritten durchgeführt. 3Ergänzend zu Ziffer 6.2 Satz 5 sind folgende Erklärungen abzugeben:
a)
Bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“:
aa)
Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme der erweiterten Dezemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung sowie der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird.
bb)
1Erklärung des Antragstellers, dass der auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ basierende Förderbetrag die Höhe von maximal 70 % der im beihilfefähigen Zeitraum entstandenen ungedeckten Fixkosten nicht übersteigt. 2Bei Klein- und Kleinstunternehmen darf die Förderhöhe der erweiterten Dezemberhilfe die Höhe von maximal 90 % der im beihilfefähigen Zeitraum angefallenen ungedeckten Fixkosten nicht übersteigen.
cc)
Erklärung des Antragstellers, dass bei anderen in Anspruch genommenen Hilfen, die auf der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ basieren, die ungedeckten Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum nicht mehrfach herangezogen werden.
dd)
1Erklärung des Antragstellers, dass die Umsätze der zur Bestimmung der Verluste ausgewählten Monate im Vergleich zu denselben Monaten des Jahres 2019 um 30 % zurückgegangen sind. 2Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. März 2019 und dem 1. Dezember 2019 gegründet wurden bzw. ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, verkürzen sich sowohl der beihilfefähige Zeitraum als auch der Vergleichszeitraum im Jahr 2019 für die Ermittlung des Umsatzrückgangs entsprechend.
b)
Bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“:
Erklärung des Antragstellers, dass der Förderbetrag 95 % der Höhe des ermittelten Schadens nicht übersteigt.

8.5 Schlussabrechnung

1In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz, bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ den tatsächlich entstandenen Schaden und bei Anträgen auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ die Höhe der ungedeckten Fixkosten im Leistungszeitraum. 2Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme der erweiterten Dezemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zulässige Höchstbetrag, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung sowie ggf. der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, nicht überschritten wird. 3Die Ermittlung des Schadens bzw. der ungedeckten Fixkosten kann über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, zum Beispiel die betriebswirtschaftliche Auswertung, erfolgen, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, und deren Richtigkeit durch einen prüfenden Dritten geprüft und bestätigt werden muss. 4Die Erstellung einer Schlussabrechnung auf Grundlage der „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“ muss bis spätestens 30. Juni 2022 abgeschlossen sein. 5Antragsteller können bis zum 31. Dezember 2022 bei der Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung einen Antrag auf nachträgliche Änderung hinsichtlich des gewählten beihilferechtlichen Regimes stellen. 6Diese Möglichkeit besteht nicht für einen Wechsel aus den „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. der De-minimis-Verordnung in die „Bundesregelung November-/Dezemberhilfe“.

8.6 Verhältnis zu anderen Hilfen

1Leistungen aus der zweiten Phase der Überbrückungshilfe bzw. bisherigen Dezemberhilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. 2Wird zuerst ein Antrag auf die zweite Phase der Überbrückungshilfe und/oder bisherige Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf die erweiterte Dezemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der zweiten Phase der Überbrückungshilfe und der bisherigen Dezemberhilfe für Dezember 2020 beantragten Billigkeitsleistungen bei der Antragstellung für die erweiterte Dezemberhilfe entsprechend anzugeben. 3Wird zuerst ein Antrag für die erweiterte Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf die zweite Phase der Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der erweiterten Dezemberhilfe beantragten Billigkeitsleistungen bei der Antragstellung für die zweite Phase der Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben. 4Wird zuerst ein Antrag auf Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf die erweiterte Dezemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der bisherigen Dezemberhilfe beantragten Billigkeitsleistungen bei der Antragstellung für die erweiterte Dezemberhilfe entsprechend anzugeben. 5Unternehmen, die Überbrückungshilfe (3. Phase) für den Monat Dezember 2020 erhalten, sind für die erweiterte Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. 6In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der erweiterten Dezemberhilfe der nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ einschlägige Höchstbetrag, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung sowie ggf. der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelungen gewährten Hilfen nicht überschritten wird.

19 [Amtl. Anm.:] Es ist zulässig, alle Schäden heranzuziehen, die durch die branchenweiten, Corona-bedingten Schließungsanordnungen und Betriebsbeschränkungen des Bundes und der Länder auf der Grundlage der Beschlüsse vom 16. März, 22. März, 15. April, 6. Mai, 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 entstanden sind. Bei der Beurteilung des Schadens wird nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs berücksichtigt, das direkt von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist. Wenn sich die Wirkung einer Lockdown-Maßnahme auf eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit bezieht und die wirtschaftliche Tätigkeit deshalb auf eine andere verknüpfte wirtschaftliche Tätigkeit oder eine andere Einnahmequelle verlagert wird, werden in diesem Fall auch die Einnahmen dieser anderen verwandten bzw. verknüpften wirtschaftlichen Tätigkeit einschränkend berücksichtigt. Es darf aus der Tatsache, dass nur die von den Lockdown-Beschlüssen betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten betrachtet werden, kein Vorteil gezogen werden für den Fall, dass andere wirtschaftliche Tätigkeiten dadurch profitabler geworden sind.
20 [Amtl. Anm.:] Das Betriebsergebnis ist die Summe aus Umsatzerlösen, Nettobestandsänderungen, aktivierten Eigenleistungen und sonstigen betrieblichen Erträgen abzüglich Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Der zugrundeliegende Umsatz entspricht gemäß § 1 Absatz 1 UStG im Wesentlichen den Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt seines Unternehmens ausführt. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes sind für die Ermittlung des Betriebsergebnisses bzw. des Schadens auch solche Umsätze zu berücksichtigen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Das Betriebsergebnis soll über die monatliche handelsübliche Ausweisung der Gewinne und Verluste, die nach Maßgabe von Handels- und Steuergesetzen ermittelt werden, belegt werden. Das durch solche Unterlagen festgestellte Betriebsergebnis ist nach Erstellung von geprüften Jahresabschlüssen oder der steuerlichen Ergebnisrechnung durch den Begünstigten im Nachhinein auf Richtigkeit der vorangegangenen Ausweisung zu prüfen und Beiträge, die den endgültigen Beihilfebetrag übersteigen, sind zurückzuzahlen.
21 [Amtl. Anm.:] Sollten dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung anderweitige gleichartige Leistungen gemäß Ziffer 4.3 für den Förderzeitraum Dezember 2020 gewährt worden sein, sind sie auch bei der Ermittlung des Schadens als Einnahmen zu berücksichtigen. Wenn diese Leistungen zu einem Zeitpunkt gewährt werden, zu dem Finanzhilfen nach dieser Regelung bereits beantragt oder ausbezahlt worden sind, hat der Antragsteller dies unverzüglich und unaufgefordert an die Bewilligungsstelle zu melden und die einschlägigen Belege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle nimmt auf dieser Grundlage im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachberechnung des Schadens und ggf. eine entsprechende Rückforderung vor.

9. Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilfekonform erfolgen. 2Die Dezemberhilfe fällt unter die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, ergänzt durch die De-Minimis-Verordnung. 3Durch die Inanspruchnahme der Dezemberhilfe sowie weiterer auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der De-Minimis-Verordnung gewährten Hilfen darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“und der De-Minimis-Verordnung zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.

10. Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen und eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen zu verlangen. 3Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder die prüfenden Dritten mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.

11. Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Dezemberhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Umsatzsteuerrechtlich sind die Dezemberhilfen als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar. 3Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Dezemberhilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Dezemberhilfe nicht zu berücksichtigen.

12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin