Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3. Höhe und Leistungszeitraum der Dezemberhilfe

3.1 Höhe der Dezemberhilfe

1Die Höhe der Billigkeitsleistung beträgt 75 % des Vergleichsumsatzes, tageweise anteilig für die Dauer des Lockdowns. 2Sollte im Falle über Dritte Betroffener der tatsächliche Umsatzrückgang während des Lockdowns weniger als 80 % im Vergleich zum Vergleichsumsatz betragen, entfällt die Dezemberhilfe und ist zurückzuzahlen.

3.2 Vergleichsumsatz

1Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz11 im Dezember 2019. 2Im Falle von Soloselbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. 3Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 30. November 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. 4Im Falle von verbundenen Unternehmen ist der Vergleichsumsatz ausschließlich jener Teil des Umsatzes, der auf die direkt, indirekt oder über Dritte betroffenen Verbundunternehmen im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b entfällt. 5Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

3.3 Anrechnung erzielter Umsätze im Leistungszeitraum

1Ist der Antragsteller direkt Betroffener, bleiben im Leistungszeitraum erzielte Umsätze unberücksichtigt, sofern sie 25 % des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen. 2Während des Leistungszeitraums vom Antragsteller nach Satz 1 erzielte Umsätze, die über 25 % des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Billigkeitsleistung angerechnet. 3Im Falle von Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.

3.4 Leistungszeitraum und Bemessung anhand der Dauer des Lockdowns

1Leistungszeitraum für die Dezemberhilfe sind alle Tage, die in den Zeitraum des Lockdowns fallen und für die für den Antragsteller Betroffenheit im Sinne von Ziffer 2.1 Buchstabe b besteht. 2Die Dezemberhilfe kann maximal für die Dauer des Leistungszeitraums, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden. 3Die Höhe der Billigkeitsleistung bemisst sich dabei tageweise anteilig an der tatsächlichen Dauer des Lockdowns, längstens jedoch an der tatsächlichen Dauer der direkten, indirekten oder Betroffenheit über Dritte des Antragstellers durch den Lockdown.

11 [Amtl. Anm.:] Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in einem Besteuerungszeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 2 UStG bzw. Voranmeldungszeitraum i. S. d. § 18 Abs. 2 und 2a UStG. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist- Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen. Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind: Unentgeltliche Wertabgaben; Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes); Umsätze aus gewerblicher Vermietung, die optional der Umsatzbesteuerung unterliegen.