Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Verhältnis zu anderen Hilfen

4.1 Kumulierung mit öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung der Dezemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen, insbesondere mit Darlehen, ist zulässig. 2Das Verhältnis zu Soforthilfe, Überbrückungshilfe, anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und Versicherungen sowie zum Kurzarbeitergeld bestimmt sich nach den Ziffern 4.2 bis 4.4. 3In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass durch die Gewährung der Dezemberhilfe der nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ einschlägige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, unter Berücksichtigung der sonstigen auf der Grundlage dieser Bundesregelung gewährten Hilfen nicht überschritten wird.

4.2 Verhältnis zur Soforthilfe und Überbrückungshilfe

1Unternehmen, die eine Leistung durch die erste Phase des Überbrückungshilfeprogramms oder die Soforthilfe des Bundes oder der Länder erhalten haben, aber aufgrund des Lockdowns von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. 2Der Leistungszeitraum des Hilfsprogramms für den Dezember 2020 überschneidet sich mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms für kleine und mittelständische Unternehmen (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). 3Eine Inanspruchnahme des Überbrückungshilfeprogramms und/oder der Soforthilfe schließt die Inanspruchnahme der Dezemberhilfe nicht aus. 4Leistungen aus der Überbrückungshilfe für denselben Leistungszeitraum werden angerechnet. 5Wird zuerst ein Antrag für die Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Dezemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für Dezember 2020 beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für Dezemberhilfe entsprechend anzugeben. 6Wird zuerst ein Antrag für Dezemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Dezemberhilfe beantragten Zuschüsse bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe entsprechend anzugeben.

4.3 Verhältnis zu anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und Versicherungen

1Leistungen aus anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder sowie aufgrund der Betriebsschließung bzw. Betriebseinschränkung aus Versicherungen erhaltene Zahlungen werden auf die Leistungen der Dezemberhilfe angerechnet, soweit die Förderzeiträume sich überschneiden. 2Eine Anrechnung bereits bewilligter bzw. erhaltener Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen bzw. Versicherungen erfolgt bereits bei der Beantragung der Dezemberhilfe. 3Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte (Ziffer 6.2 Satz 1) erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich erfolgter Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung.

4.4 Verhältnis zum Kurzarbeitergeld

1Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Dezemberhilfe angerechnet. 2Ist die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen geplant oder erfolgt, sind die voraussichtlichen Leistungen im Rahmen des Antrags auf Dezemberhilfe mit anzugeben. 3Im Falle einer Antragstellung über prüfende Dritte (Ziffer 6.2 Satz 1) erfolgt eine Anrechnung der Leistungen aus Satz 1 und 2 in tatsächlich erfolgter Höhe im Rahmen der Schlussabrechnung.