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Benutzung von Grundstücken des Freistaates Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Ladevorrichtungen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge
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4.
5.
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 01.07.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2031
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5.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und mit Wirkung vom 30. Juni 2031 außer Kraft.