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6410-B
Benutzung von Grundstücken des Freistaates Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Ladevorrichtungen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge
Gemeinsame Bekanntmachung aller Bayerischen Staatsministerien
vom 27. Mai 2026, Az. 38-4049-20-3-23
(BayMBl. Nr. 261)
Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung aller Bayerischen Staatsministerien über die Benutzung von Grundstücken des Freistaates Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Ladevorrichtungen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge vom 27. Mai 2026 (BayMBl. Nr. 261)
1Die Bayerische Staatsregierung beabsichtigt, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zu unterstützen und insbesondere, privaten Investoren staatseigene bayerische Flächen für die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladevorrichtungen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge (Ladeeinrichtungen) zur Verfügung zu stellen. 2Der Bestand an geeigneten staatlichen Parkflächen soll dafür im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten einerseits sowie der wirtschaftlichen Vertretbarkeit andererseits für Investoren nutzbar gemacht werden. 3Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs sowie zur Gewährleistung eines beschleunigten, effizienten und transparenten Verfahrens werden für die Nutzung staatlicher Flächen durch Investoren für die Errichtung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen folgende Zuständigkeiten bestimmt. 4Wird eine Liegenschaft für geeignet als Standort erachtet, ist ein Vertrag über die Nutzung der Liegenschaft gemäß des Vertragsmusters (Anlage 1) abzuschließen. 5Dabei sind die nachstehenden Hinweise zu beachten: