Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2031

2.  

1Zuständig für den Abschluss des Vertrags über die Nutzung der einzelnen Liegenschaft ausschließlich auf Basis des Vertragsmusters ist die jeweilige Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle. 2Die Vertragsabschlüsse sind der jeweils örtlich zuständigen Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern unter Angabe des Umfangs der Ladevorrichtungen und des vereinbarten Entgelts zu melden. 3Dort steht für Fragen zur Auslegung des Vertragsmusters ein Ansprechpartner zur Verfügung.