15.
Regelungen zu den Vordrucken für Kassenanordnungen
15.1
Allgemeines
15.1.1
1Für die Erteilung von schriftlichen Kassenanordnungen sind ausschließlich Vordrucke nach den Mustern der Nr. 5.1 EDVBK zu verwenden; dies gilt auch für die Mitteilung von Stundung, Niederschlagung, Erlass und Aussetzung der Vollziehung sowie den Widerruf solcher Maßnahmen (VV Nr. 5 zu Art. 59 BayHO). 2Soweit Kassenanordnungen als Ausdrucke erstellt werden, sind diese nach den Bestimmungen der EDVBK zu erstellen. 3Werden Kassenanordnungen mit einem PC als Ausdruck erstellt, kann weißes Blankopapier (Recyclingpapier) anstelle der Vordrucke verwendet werden. 4Die Vordrucke/Ausdrucke dürfen grundsätzlich nicht abgeändert oder erweitert werden. 5Die Vordrucke/Ausdrucke sind, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, im DIN A4-Format zu verwenden. 6Die Vordrucke dürfen aus Gründen der Kassensicherheit von den ASt nur im Intranet, nicht aber im Internet zur Nutzung bereitgestellt werden. 7Das Verfahren für die Erteilung der Kostenverfügungen wird für den Bereich der Justizverwaltung in der Bekanntmachung des Justizministeriums zur Kostenverfügung in der jeweils aktuellen Fassung und für den Bereich der Vermessungsverwaltung durch das FM geregelt.
15.1.2
1Die Vordrucke dürfen, sofern sie nicht mit dem PC erstellt werden, handschriftlich ausgefüllt werden, wenn die Eintragungen deutlich und zweifelsfrei auch auf den Durchschriften lesbar sind. 2Im schriftlichen Anordnungsverfahren ist der Eindruck von gleichbleibenden Angaben zulässig (zum Beispiel Bezeichnung der ASt und Kasse, ASt-Nr.). 3Erfassungsdaten (in mit Feld-Nrn. gekennzeichneten Vordruckfeldern) sind – soweit Ausnahmen nicht zugelassen sind – in schwarzer Farbe einzudrucken.
15.1.3
1In den (durch Feld-Nrn. gekennzeichneten) Erfassungsfeldern sollen die Eintragungen aus Sicherheitsgründen linksbündig vorgenommen werden. 2In jedem Feld ist die zugelassene Anzahl der Zeichen (Feldlänge) angegeben, die für Einträge zur Verfügung steht. 3Sie entspricht der jeweiligen Feldlänge im Datensatz und ist unbedingt einzuhalten. 4Eintragungen außerhalb der zugelassenen Felder und Überschreitung der Feldlängen sind unzulässig.
15.1.4
1Soweit ein Abdruck der Kassenanordnung erforderlich ist und ein solcher nicht bereits (im Vordrucksatz) vorgesehen ist, soll hierfür andersfarbiges (möglichst gelbes) Papier verwendet werden. 2Aus Kassensicherheitsgründen sind Abdrucke und etwa erforderliche Entwürfe – insbesondere mittels PC erstellte Ausdrucke – deutlich mit dem Vermerk „Abdruck“, „Entwurf“ oder Ähnliches zu kennzeichnen.
15.1.5
Bei Kassenanordnungen Muster 01, 02 und 04 an Kreiskassen und bei Kassenanordnungen Muster 01 an Zahlstellen kann in den Vordrucksatz – soweit dies zweckmäßig erscheint – ein weiteres Blatt, das als Mahnung verwendet werden kann und die hierfür erforderlichen Angaben enthält, eingefügt werden.
15.1.6
Für die Anordnung von Einzahlungen und Auszahlungen bei den Zahlstellen ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
15.1.6.1
1Die BKZ (ggf. in abgekürzter Form) werden von der Zahlstelle festgelegt. 2Die Angabe der ASt-Nr. muss in der vom LfF festgelegten Form erfolgen.
15.1.6.2
Das FM kann im Einvernehmen mit dem ORH Abweichungen anordnen oder zulassen.
15.2
Vordruckbeschaffung und -verwaltung
1Die Vordrucke für Kassenanordnungen (ohne Muster 08, 34 und 38) können durch Verlage und Druckereien unter der Bedingung hergestellt werden, dass sie nicht verändert werden (vergleiche Nr. 15.1.1). 2Soweit sogenannte selbstdurchschreibende Papiere verwendet werden, müssen sie den Anforderungen der Rechnungslegung (dokumentenechte Färbung und Lesbarkeit für mindestens zehn Jahre ab Lieferung) entsprechen. 3Auf die teilweise erforderliche Neutralisierung (unterschiedliche Eindrucke in den Durchschriften) sowie auf Nr. 6.1.1.1.4 Satz 2 wird hingewiesen. 4Die ASt sollen von den aus mehreren Blättern bestehenden Vordrucksätzen wegen begrenzter Nutzungsfähigkeit (selbstdurchschreibendes Papier) nur so viele Vordrucke beschaffen, wie etwa in einem Jahr aufgebraucht werden.