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HvR 2026/2027
Text gilt ab: 01.01.2026

2.   Ausführung des Haushaltsplans 2027

1Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 können frühestens ab dem 1. Januar 2027 in Anspruch genommen werden. 2Wird der Nachtragshaushalt 2027 vom Landtag nicht vor Beginn des Haushaltsjahres 2027 verabschiedet, gelten bis zur Bekanntmachung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2027 für den Vollzug des Haushaltsplans 2027 folgende Bestimmungen:
a)
Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung 2027 sind die Ausgabebewilligungen 2027 des Haushaltsplans 2026/2027; das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
b)
Ist ein im Entwurf des Nachtragshaushalts 2027 vorgesehener Ausgabeansatz niedriger als der Haushaltsansatz 2027 im Haushaltsplan 2026/2027, so ist der niedrigere Ansatz als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
c)
1Ausgabeansätze, die im Entwurf des Nachtragshaushalts 2027 neu ausgebracht sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2027 in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht, soweit bereits im Haushaltsplan 2026 bewilligte Ausgabeansätze im Entwurf des Nachtragshaushalts 2027 aufgrund einer Änderung der Titelstruktur auf neue Ausgabeansätze umgesetzt werden und der Zweck der Ausgabe gleichbleibt. 3Weitere Ausnahmen sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.
d)
Im Entwurf des Nachtragshaushalts 2027 neu ausgebrachte Einnahmeansätze dürfen ab dem 1. Januar 2027 bebucht werden.