Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021

7. Verpflichtungsermächtigungen

7.1 Weitergeltung nicht in Anspruch genommener Verpflichtungsermächtigungen 2020

Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2020 gelten nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayHO bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 weiter.

7.2 Höhe der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen

1Für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) können abweichend von Nr. 7.1 unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der hierfür im Haushaltsplan 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2020 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden. 2Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2021 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen niedriger, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus. 3Übersteigen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen nach Nr. 7.1 im Einzelfall den sich nach Nr. 7.2 Satz 1 und 2 ergebenden Betrag, richtet sich die Bewirtschaftung nach Nr. 7.1.

7.3 Erstmals im Jahr 2021 veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen

1Verpflichtungsermächtigungen, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2021 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 in Anspruch genommen werden. 2Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.