Inhalt

AEBayGrSt
Text gilt ab: 02.09.2022

6.   Anwendung

6.1   Anwendung Bewertungsgesetz

6.1.264   Bekanntmachung

– unbesetzt –

6.1.265   Anwendungsvorschriften

– unbesetzt –

6.1.266   Erstmalige Anwendung des Siebten Abschnitts des Zweiten Teils

6.1.266.1   Allgemeines

6.1.266.1.1  
1Die Hauptfeststellung für die Äquivalenzbeträge nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG wird auf den 1. Januar 2022 durchgeführt. 2Ab diesem Zeitpunkt können Feststellungsbescheide über die neuen Äquivalenzbeträge ergehen. 3Es findet nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG keine weitere Hauptfeststellung statt.
6.1.266.1.2  
1Bei der Feststellung von Äquivalenzbeträgen (Art. 6 Absatz 1 und 3 BayGrStG) sowie bei Zurechnungsfortschreibungen (Art. 6 Abs. 4 BayGrStG in Verbindung mit § 222 Abs. 2 BewG) wird das im Hauptfeststellungszeitpunkt geltende Grundsteuerrecht und damit auch die Steuerbefreiungsvorschriften zugrunde gelegt. 2Sollte bis zum 31. Dezember 2024 eine Steuerbefreiungsvorschrift aufgehoben werden, kann eine Nachfeststellung der Äquivalenzbeträge nach Art. 6 Abs. 4 BayGrStG in Verbindung mit § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG erfolgen. 3Wird eine neue Steuerbefreiungsvorschrift bis zum 31. Dezember 2024 in das Grundsteuergesetz aufgenommen, sind die Äquivalenzbeträge nach Art. 6 Abs. 4 BayGrStG in Verbindung mit § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG aufzuheben.
6.1.266.1.3  
1Ab dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2025 dürfen auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 10. April 2018, 1 BvL 11/14 und andere zur Grundsteuer als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden. 2Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 2025 sind daher Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte nicht mehr zulässig.
6.1.266.1.4  
§ 266 Abs. 4 Satz 1 BewG hebt kraft Gesetzes die Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die für Feststellungs- und Festsetzungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden und soweit sie auf den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5, § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen, zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft auf.
6.1.266.1.5  
1Auch nach dem 31. Dezember 2024 können noch Bescheide über die Feststellung des Einheitswerts auf Stichtage vor dem 1. Januar 2025 erlassen, geändert oder aufgehoben werden; § 266 Abs. 4 BewG steht dem nicht entgegen. 2In diesem Fall soll in den Bescheid eine Erläuterung aufgenommen werden, dass dessen Wirkung bis zum 31. Dezember 2024 begrenzt ist.

6.1.266.3   Übergangsregelungen (§ 266 Abs. 3 BewG)

6.1.266.3.1  
1Werden den Finanzbehörden mit der Erklärung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 BayGrStG in Verbindung mit § 228 BewG auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 BewG und Nachfeststellungen nach § 23 BewG auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen. 2Aufhebungen von Einheitswerten sind davon unberührt und können auf Stichtage vor dem 1. Januar 2022 erfolgen. 3Die Regelung des § 266 Abs. 3 BewG gilt ohne Ermessen sowohl bei Änderungen zugunsten als auch bei Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen.
6.1.266.3.2  
1Die Regelung des § 266 Abs. 3 BewG greift auch dann, wenn der Steuerpflichtige einer bestehenden Anzeigepflicht nach § 19 GrStG nicht nachgekommen ist und geänderte Nutzungs- oder Eigentumsverhältnisse oder Beides mit Einfluss auf eine Grundsteuerbefreiung erstmals im Rahmen der Erklärung auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 bekannt werden. 2Eine eventuelle straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG bleibt unberührt.
6.1.266.3.3  
Die Regelung des § 266 Abs. 3 BewG gilt nicht für Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die
a)
den Finanzbehörden vor dem Eingang der Erklärung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 BayGrStG in Verbindung mit § 228 BewG auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 bekannt geworden sind oder
b)
in der Erklärung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 BayGrStG in Verbindung mit § 228 BewG auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 nicht angegeben wurden und daher den Finanzbehörden erst nach dem Eingang der vorgenannten Erklärung bekannt geworden sind oder
c)
in 2021 eingetreten sind, und infolgedessen bei Fortschreibungen nach § 22 BewG und Nachfeststellungen nach § 23 BewG auf den 1. Januar 2022 zu berücksichtigen sind.
6.1.266.3.4  
1Zu den Stichtagen 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 können sowohl Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen des Einheitswerts als auch Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen der Äquivalenzbeträge durchzuführen sein. 2Hierbei sind jeweils Rückschlüsse für die Feststellung der Einheitswerte und der Äquivalenzbeträge zu ziehen.

6.2   Anwendung Bayerisches Grundsteuergesetz

6.2.10   Anwendung von Bundesrecht

– unbesetzt –

6.2.10a   Übergangsregelungen

– unbesetzt –

6.2.10b   Änderung des Kommunalabgabengesetzes

– unbesetzt –

6.2.11   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

– unbesetzt –

6.3   Anwendung Grundsteuergesetz

6.3.37   Anwendung des Gesetzes

– unbesetzt –

6.3.38   Bekanntmachung

– unbesetzt –