Inhalt
2.
Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer
2.1
1Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuergrundbeträge sind die Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen 2023 an das Landesamt für Statistik sowie die im Jahr 2023 gemeldeten Berichtigungen früherer Jahre. 2Soweit Berichtigungen, die im Jahr 2023 gemeldet wurden, bereits bei der Ermittlung der Grundbeträge 2022 berücksichtigt wurden, werden die Gewerbesteuereinnahmen 2023 vom Landesamt für Statistik entsprechend bereinigt. 3Im Jahr 2023 nachträglich vorgenommene Berichtigungen der Zuweisungen zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 (Nr. 9 Satz 2 der Gewerbesteuerausgleichsrichtlinie 2021 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 2 FAGDV einheitlich bereits bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2024 berücksichtigt worden.
2.2
Berichtigungen von Gewerbesteuereinnahmen, die bei der Mitteilung für die Gewerbesteuerumlage 2024 gemeldet werden, sind grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2026 zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 FAGDV).
2.3
Bei gemeindefreien Gebieten werden die Gewerbesteuergrundbeträge nach den Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen für die Vierteljahresstatistik 2023 ermittelt.
2.4
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen werden auch die im Jahr 2023 zugeflossenen Einnahmen aus der Spielbankabgabe zur Hälfte berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FAGDV).