Inhalt
3.
Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) und von den Grundstücken (Grundsteuer B)
3.1
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuergrundbeträge sind die Meldungen für die Vierteljahresstatistik 2023.
3.2
Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen früherer Jahre, die im Jahr 2024 gemeldet werden, werden grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Grundsteuerkraftzahlen 2026 berücksichtigt (§ 4 Abs. 4 FAGDV).
3.3
Grundsteueraufkommensbeträge des Jahres 2023, die erst im Laufe des Jahres 2024 kassenwirksam geworden sind, brauchen nicht gesondert gemeldet zu werden, da diese automatisch in der Vierteljahresstatistik 2024 erfasst und damit bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahlen 2026 berücksichtigt werden.