Inhalt
1.
Allgemeines
1.1
Für die Festsetzung der Steuerkraftzahlen 2025 sind die Isteinnahmen 2023 und die für 2023 festgesetzten Realsteuerhebesätze maßgebend (Gewerbesteuer- und Grundsteuergrundbeträge 2023).
1.2
1Soweit im Jahr 2023 die Hebesätze in einer Gemeinde für einzelne Steuerarten nicht für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgesetzt waren, sind die Grundbeträge für die einzelnen Gemeindegebiete gesondert zu ermitteln. 2Maßgebend sind die Isteinnahmen, die im Jahr 2023 für das Gebiet der jeweiligen am 1. Januar 2025 bestehenden Gemeinde angefallen sind.
1.3
Soweit sich das Gebiet einer am 1. Januar 2025 bestehenden Gemeinde nach dem 1. Januar 2023 verändert hat, sind zunächst die Grundbeträge der an der Änderung beteiligten Gemeinden nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 2022 einzeln festzustellen und dann entsprechend der Aufteilung der Einwohnerzahl hinzuzurechnen beziehungsweise abzuziehen.
1.4
1Falls die an der Gebietsänderung beteiligten Gemeinden sich einigen, kann abweichend von der Einwohnerzahl aufgeteilt werden. 2Eine entsprechende Einigung ist dem Landesamt für Statistik bis spätestens 1. September 2024 zu übermitteln.