Inhalt
3.
Verkauf der Abdrucke des Gebührenstemplers
3.1
Die Barzahlungs- und Geldannahmestellen haben Abdrucke von Gebührenstemplern während der Dauer der Dienststunden zu verkaufen. Der Verkauf obliegt dem Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle.
3.2
Anderen Justizbediensteten als den mit dem Verkauf der Abdrucke betrauten Beamten und Angestellten ist die Abgabe von Stempelabdrucken und die Annahme von Geldbeträgen zu ihrem Ankauf für Dritte untersagt, es sei denn für bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft anwesende erheblich behinderte Personen ohne Begleitperson. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind unverzüglich dem Behördenleiter anzuzeigen.
3.3
Dem Käufer ist auf Verlangen ein Beleg über den Kauf der Abdrucke auszustellen, der ausschließlich folgende Angaben enthält:
3.3.1
den Betrag mit dem Zusatz „für Abdrucke des Gebührenstemplers erhalten“,
3.3.2
den Zusatz „Dieser Beleg gilt nicht als Quittung für die Einzahlung in einer bestimmten Rechtssache.“,
3.3.3
Ort und Datum des Verkaufs,
3.3.4
die Bezeichnung der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle und
3.3.5
die Unterschrift der die Abdrucke abgebenden Person.
3.4
Die Erteilung von Quittungen richtet sich nach Nr. 4.5.