Inhalt

Geb-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.12.2017

5.   Eintragung der Einzahlungen

5.1  

Der Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle führt über die mittels Gebührenstempler entrichteten Beträge eine Nachweisung nach Vordruck HKR 168. Die Nachweisung ist bei der Abrechnung nicht vorzulegen, sondern verbleibt bei der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle.

5.2  

Die Barzahlungs- oder Geldannahmestelle bucht die Tagessumme der Stempelungen (Spalte 3 der Nachweisung) als Einzahlung und die Tagessumme der Berichtigungen (Spalte 4a der Nachweisung) als Absetzung.

5.3  

Soweit die mittels Gebührenstempler entrichteten Beträge und die Fehldrucke in einem zugelassenen EDV-unterstützten Verfahren einzeln erfasst werden, tritt an die Stelle der Nachweisung nach Vordruck HKR 168 der Ausdruck des Tagesjournals, der die Zählerstände und die Buchungen eines Tages enthält. Der Ausdruck des Tagesjournals ist täglich abzuschließen und vom Verwalter der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle zu unterzeichnen. Die sich aus dem Tagesjournal ergebende Tagessumme (alle gestempelten Beträge abzüglich Korrekturen) ist zu buchen. Auf dem Ausdruck des Tagesjournals ist die Buchungsnummer zu vermerken. Die Ausdrucke des Tagesjournals sind in einem gesonderten Ordner zeitlich geordnet zu sammeln (Sammelakten) und gelten als EDV-unterstützt geführte Nachweisung.