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Inhaltsverzeichnis
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Bestimmungen für die Verwendung von Gebührenstemplern bei den Barzahlungs- und Geldannahmestellen
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1. Zulässigkeit der Verwendung
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2. Abdruck des Gebührenstemplers
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3. Verkauf der Abdrucke des Gebührenstemplers
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4. Verwendung der Abdrucke des Gebührenstemplers
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5. Eintragung der Einzahlungen
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6. Prüfung
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7. Behandlung von Fehldrucken
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8. Erstattung des Gegenwertes für nicht eingereichte und nicht anerkannte Stempelabdrucke
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9. Sicherung
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10. Reparatur, Wartung und Außerbetriebnahme
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11. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
11.1
11.2
Inhalt
Geb-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.12.2017
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11.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
11.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
11.2
Gleichzeitig treten die bisherigen Bestimmungen (Anlage zum JMS vom 30. November 1978 Az.: 5250 - VI - 813/78) außer Kraft.