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Geb-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.12.2017

8.   Erstattung des Gegenwertes für nicht eingereichte und nicht anerkannte Stempelabdrucke

8.1  

Die mit Gebührenstempler entrichteten Kosten werden auf Antrag erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass der Stempelabdruck nicht eingereicht oder der entrichtete Betrag gemäß Nr. 4.7 nicht als Zahlung anerkannt worden ist. Der Antrag ist an den Leiter der Behörde zu richten, bei deren Barzahlungs- oder Geldannahmestelle der Gebührenstempler verwendet wird. Die Belege sind beizufügen und müssen als ungültig gekennzeichnet sein. In den Fällen der Nr. 4.7 kann gegebenenfalls auf die Akten Bezug genommen werden. Ist die Höhe des entrichteten Betrages nicht oder nicht zweifelsfrei erkennbar (Nr. 4.7.1), so ist sie glaubhaft zu machen; der zu erstattende Betrag ist nur unbar zu zahlen. In den Fällen der Nr. 4.7.2 und Nr. 4.7.3 ist glaubhaft zu machen, dass das Schriftstück, aus dem der Stempelabdruck ausgeschnitten wurde, oder die Klebeetikette noch nicht bei Gericht eingereicht worden war.

8.2  

Die Erstattung wird durch den von dem Behördenleiter bestimmten Beamten, der mindestens für ein Amt ab der dritten Qualifikationsebene qualifiziert ist, durch förmliche Kassenanordnung veranlasst. Der Antrag und die Belege sind zu Sammelakten zu nehmen.