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Geb-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.12.2017

6.   Prüfung

6.1  

Der Prüfungsbeamte der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle prüft monatlich einmal unvermutet, ob der Stand des Betragszählwerks ordnungsgemäß in die Nachweisung eingetragen wurde, ob die Umsätze richtig errechnet und gebucht wurden sowie ob die Absetzungen vollständig belegt sind. Er bescheinigt die Prüfung auf der Titelseite der Nachweisung. Bei Beanstandungen ist eine Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung aufzunehmen; die Niederschrift ist dem Behördenleiter vorzulegen.

6.2  

Beim Jahresabschluss der Nachweisung bescheinigt der Prüfungsbeamte der Barzahlungs- oder Geldannahmestelle den Stand des Betragszählwerks und des Stückzählers in der Nachweisung für das nächste Jahr.

6.3  

Im Falle der EDV-unterstützten Führung der Nachweisung (Nr. 5.3) sind Nrn. 6.1 und 6.2 entsprechend anzuwenden. Die Prüfungsbescheinigung ist auf dem letzten Ausdruck des Tagesjournals anzubringen.

6.4  

Der Prüfungsbeamte erfasst etwa entstehende Fehlbeträge und Überschüsse in einer besonderen Liste.