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Geb-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.12.2017

4.   Verwendung der Abdrucke des Gebührenstemplers

4.1  

Der Stempelabdruck ist auf der Urschrift des für das Gericht bestimmten Schriftstücks (Antrag, Klage, Berufungsschrift usw.) an deutlich sichtbarer Stelle und möglichst auf der Vorderseite anzubringen.

4.2  

Der Stempelabdruck darf ferner angebracht werden

4.2.1  

auf Zahlungsaufforderungen der Geschäftsstelle des Gerichts, sofern diese an das Gericht zurückgegeben werden,
und

4.2.2  

auf einem Einzahlungsbeleg mit Quittungsdurchschrift nach Vordruck HKR 167.

4.3  

Für die Anbringung des Stempelabdrucks dürfen auch Klebeetiketten verwendet werden, die von der Herstellerfirma zu beziehen sind und die nicht ohne Beschädigung abgelöst werden können. Für die weitere Behandlung der Klebeetiketten gilt Nr. 4.1 entsprechend.
Die Klebeetiketten werden über die Landesjustizkasse Bamberg zentral beschafft. Die Barzahlungs- und Geldannahmestellen melden der Landesjustizkasse Bamberg zu dem von dieser bestimmten Termin ihren Jahresbedarf. Die weiteren Einzelheiten regelt der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg.

4.4  

Vor der Hinausgabe des Stempelabdrucks hat sich der mit der Bedienung des Gebührenstemplers beauftragte Bedienstete zu vergewissern, ob der gedruckte Betrag dem zu zahlenden Betrag entspricht. Nach dem Anbringen des Stempelabdrucks ist das Betragseinstellwerk auf Null zu stellen, wenn nicht sofort weitere Kosten oder Beträge zu vereinnahmen sind.

4.5  

Die Stelle, die den Stempelabdruck angenommen hat, hat auf Antrag eine Quittung zu erteilen. Werden jedoch die in § 1 Abs. 1 EBAO genannten Geldbeträge mit einem Gebührenstempler entrichtet, so ist in jedem Fall unaufgefordert eine Quittung zu erteilen. Die Quittung muss enthalten:

4.5.1  

das Empfangsbekenntnis,

4.5.2  

die Bezeichnung der zahlungspflichtigen Person,

4.5.3  

den Betrag (Beträge von 100 Euro und mehr auch in Buchstaben) mit dem Zusatz „Mit Gebührenstempler entrichtet“,

4.5.4  

die Bezeichnung der Sache,

4.5.5  

Ort und Datum der Entgegennahme,

4.5.6  

die Bezeichnung der Dienststelle,

4.5.7  

die Unterschrift der den Abdruck annehmenden Person und

4.5.8  

den Abdruck des Dienstsiegels.

4.6  

Wird die Quittung auf einer Durchschrift des veranlassenden Schriftstücks unter gleichzeitiger Rückgabe der Durchschrift erteilt, so kann von den in Nrn. 4.5.2 und 4.5.4 bezeichneten Angaben abgesehen werden, wenn diese sich aus dem Schriftstück ergeben.

4.7  

Ein Stempelabdruck ist nicht als Zahlung anzuerkennen, wenn er

4.7.1  

die Höhe des entrichteten Betrages nicht oder nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

4.7.2  

aus einem Schriftstück herausgeschnitten und auf ein anderes Schriftstück geklebt ist oder

4.7.3  

sich auf einer beschädigten Klebeetikette befindet.