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Geb-Stempler-Best
Text gilt ab: 01.12.2017

1.   Zulässigkeit der Verwendung

1.1  

Mit einem bei einer Barzahlungs- oder Geldannahmestelle des Freistaates Bayern verwendeten Gebührenstempler der Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service GmbH in Berlin (vormals Firma Francotyp-Postalia Vertrieb und Service AG & Co. KG in Birkenwerder) oder der Firma Neopost GmbH & Co. KG in München (vormals Firma Neopost GmbH in Olching, vormals Firma Ascom Hasler GmbH in Olching) können

1.1.1  

Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

1.1.2  

Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten sowie

1.1.3  

Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und die der Staatskasse zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO entrichtet werden.

1.2  

Kostenforderungen, die der Landesjustizkasse Bamberg zur Einziehung überwiesen sind, sowie Geldbeträge nach Nr. 1.1.3, die im Verfahren EDV-Geldstrafenvollstreckung erfasst sind, dürfen nicht mittels Gebührenstempler entrichtet werden.