Inhalt

Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
2.
In dem Bericht wird ausgeführt,
a)
welche Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die berechtigte Person vollzogen worden sind,
b)
welche Entscheidung das Gericht über die Entschädigung getroffen hat,
c)
ob der Entschädigungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht worden ist,
d)
ob Unterhaltsberechtigte gemäß Abschnitt A III Nr. 2 über ihr Antragsrecht belehrt worden sind und ob sie Ansprüche geltend gemacht haben,
e)
ob aus dem Strafverfahren Umstände bekannt sind, die für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs wesentlich sein können, und ob bzw. in welcher Höhe aufrechenbare Forderungen (z.B. Geldstrafen und Kosten) bestehen,
f)
ob Anlass zu der Annahme besteht, dass die berechtigte Person Ansprüche gegen Dritte hat, die im Falle einer Entschädigung auf das Land übergehen (vgl. § 15 Abs. 2 StrEG).
Dem Bericht werden die Strafakten, soweit tunlich, beigefügt. Andernfalls werden sie unverzüglich nachgereicht. Sofern die Strafakten nicht alsbald entbehrlich sind, sind dem Bericht beglaubigte Abschriften der zu Buchst. a), b) und e) in Betracht kommenden Unterlagen beizufügen.