Inhalt

Text gilt ab: 25.05.2023
Fassung: 28.05.2003
2.
Sie prüft, in welcher Höhe der Anspruch der berechtigten Person begründet ist sowie ob und in welcher Höhe aufrechenbare Forderungen bestehen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Punkte, die nach den Angaben der berechtigten Person und nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 7, 11 StrEG; §§ 249 ff. BGB) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung erheblich sind. Das muss anhand der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Die nachstehend wiedergegebenen Hinweise für häufiger auftauchende Fragen gelten nur unter dem Vorbehalt, dass die Umstände des Einzelfalls keine andere Behandlung erfordern:
a)
Anhaltspunkte für die Bewertung entgangener Sachleistungen können den Rechtsverordnungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB Viertes Buch entnommen werden.
b)
Ausgaben, die die berechtigte Person infolge einer Haft für Unterkunft und Verpflegung erspart hat, werden allein bei der Geltendmachung von kongruenten Vermögensschäden (§ 7 Abs. 1 StrEG) und nur wie folgt angerechnet:
aa)
Sind der berechtigten Person Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe von ¾ aus der Summe des Haftkostensatzes für Einzelunterbringung und des Haftkostensatzes für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) angerechnet.
bb)
Sind ihr nur Ausgaben für Verpflegung oder nur Ausgaben für Unterkunft erspart geblieben, so wird je Tag ein Betrag in Höhe von ¾ des Haftkostensatzes für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) bzw. des Haftkostensatzes für Einzelunterbringung angerechnet.
cc)
Dabei werden der Aufnahme- und der Entlassungstag als ein Tag gerechnet.
c)
Das während einer Haft gewährte Arbeitsentgelt wird nur auf einen Anspruch auf Entschädigung unmittelbar haftbedingter Vermögensschäden angerechnet.
d)
Durch die Strafverfolgungsmaßnahme erlittene rentenversicherungsrechtliche Nachteile werden regelmäßig dadurch ausgeglichen, dass der antragstellenden Person nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 der Betrag erstattet wird, der ohne die Strafverfolgungsmaßnahme an Beträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden wäre. Hat die antragstellende Person freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen (vgl. § 205 SGB Sechstes Buch) nachgezahlt, so sind ihr die gezahlten Beiträge, höchstens jedoch der in Satz 1 genannte Betrag, zu erstatten. Hat sie rechtzeitig einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge gestellt, die Beiträge aber noch nicht an den Rentenversicherungsträger gezahlt, so sind die Beiträge, höchstens jedoch der in Satz 1 genannte Betrag, unmittelbar an den Rentenversicherungsträger auszubezahlen. Hat die antragstellende Person einen Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge nicht rechtzeitig gestellt, unterbleibt ein Ausgleich.
e)
In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die infolge eines Verdienstausfalls ersparten Beträge an Einkommen- oder Lohnsteuer dem Betrag entsprechen, den die berechtigte Person im Hinblick auf die Entschädigungsleistung als Einkommensteuer zu zahlen hat (vgl. § 2 Abs. 1 und 4, § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz).
f)
Es besteht allgemein keine Verpflichtung des Landes, den Entschädigungsbetrag vom Zeitpunkt der Entstehung des Schadens bis zur Auszahlung des Entschädigungsbetrages zu verzinsen. Im Einzelfall können jedoch aufgrund besonderer Umstände im Hinblick auf den Zeitablauf Zuschläge zur Entschädigungssumme berechtigt sein (z.B. unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns, wenn die berechtigte Person ohne den Verdienstausfall Beträge verzinslich angelegt hätte).
g)
Beauftragt die berechtigte Person eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, so sind ihre Aufwendungen für die entstandenen Gebühren als Teil des Vermögensschadens erstattungsfähig, sofern die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts notwendig war. Daran fehlt es regelmäßig in einfach gelagerten Fällen, etwa wenn ausschließlich immaterielle Haftentschädigung verlangt wird (§ 7 Abs. 3 StrEG). Eine Vorteilsausgleichung hinsichtlich der erstattungsfähigen Gebühren findet nicht statt.