Inhalt
2.
An allen anderen Orten wird der Vorführdienst von den örtlich zuständigen Dienststellen des allgemeinpolizeilichen Vollzugsdienstes im Rahmen der Justizhilfe nach Art. 29 Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes wahrgenommen.
[Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 67 Abs. 2 PAG.