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Text gilt ab: 29.10.2024

2.

An allen anderen Orten wird der Vorführdienst von den örtlich zuständigen Dienststellen des allgemeinpolizeilichen Vollzugsdienstes im Rahmen der Justizhilfe nach Art. 29 Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes***) wahrgenommen.

***) [Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 67 Abs. 2 PAG.