Inhalt

JAGO
Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 18.06.1979
3.

Auskünfte
(1)
Über die Erteilung von Auskünften über Jugendliche entscheidet der Vollzugsleiter, sofern die Auskunft nicht aufgrund einer allgemeinen Mitteilungspflicht erteilt wird.
(2)
Der Vollzugsleiter entscheidet auch über die Einsicht in Personalakten durch Privatpersonen oder andere als Justizbehörden. In diesen Fällen darf Akteneinsicht nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz gestattet werden.