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3122.2.3-J Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 18. Juni 1979, Az. 4411 - VII a - 2457/78 (JMBl. S. 102)
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I.
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Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
1. Zweckbestimmung
2. Vollzugszuständigkeit
3. Auskünfte
4. Geschäftsbehandlung
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Zweiter Abschnitt Verwaltung der Jugendarresteinrichtungen
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Dritter Abschnitt Ladungen. Ersuchen. Mitteilungen
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Vierter Abschnitt Personalakten. Buchwerk. Statistik
II.
Inhalt
JAGO
Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 18.06.1979
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2.
Vollzugszuständigkeit
(1)
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Jugendarresteinrichtungen richtet sich nach dem Vollstreckungsplan.
(2)
Der Vollzugsleiter berichtet der Aufsichtsbehörde, wenn wegen der Anzahl der Vollstreckungsersuchen ein Arrestvollzug innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens nicht möglich ist.