Inhalt

JAGO
Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 18.06.1979
2.

Vollzugszuständigkeit
(1)
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Jugendarresteinrichtungen richtet sich nach dem Vollstreckungsplan.
(2)
Der Vollzugsleiter berichtet der Aufsichtsbehörde, wenn wegen der Anzahl der Vollstreckungsersuchen ein Arrestvollzug innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens nicht möglich ist.