Inhalt

JAGO
Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 18.06.1979
1.

Zweckbestimmung
(1)
Die Jugendarrestgeschäftsordnung ergänzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug des Jugendarrestes. Sie gilt auch für den Vollzug von Untersuchungshaft in Jugendarrestanstalten (§§ 93, 110 JGG), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung gelten auch für Heranwachsende.