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JAGO
Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 18.06.1979
14.

Statistik
(1)
Die Jugendarrestanstalt legt der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum dritten Arbeitstage des Monats eine Nachweisung über die Belegung (Vordruck JAGO 19) im abgelaufenen Monat vor. Daneben ist für das Kalenderjahr eine Nachweisung nach dem gleichen Vordruck bis zum 20. Januar des folgenden Jahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2)
Über die Belegung der Freizeitarresträume ist für jedes Kalenderjahr eine Nachweisung nach Vordruck JAGO 19 bis zum 20. Januar des folgenden Jahres dem Staatsministerium der Justiz auf dem Dienstwege vorzulegen.
(3)
Die Aufsichtsbehörde stellt die Nachweisungen der Jugendarrestanstalten zusammen. In die Jahreszusammenstellung ist auch das Ergebnis der Belegung aller Freizeitarresträume im abgelaufenen Kalenderjahr aufzunehmen.