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RiJAVollzO
Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 01.06.1977
Zu § 3

1

Mit der Aufsicht über weibliche Jugendliche kann auch die Ehefrau eines Vollzugsbediensteten betraut werden, wenn eine weibliche Aufsichtsbedienstete nicht zur Verfügung steht.

2

Werden ehrenamtliche Kräfte herangezogen, so muss ihre Verschwiegenheit gewährleistet sein.