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Text gilt ab: 01.07.1977
Fassung: 01.06.1977
Zu § 12

1

Die Pflicht zur Untersuchung der in der Küche Beschäftigten nach dem Bundesseuchengesetz ist zu beachten.

2

Wird das Rauchen gestattet, ist auf die Belange der Nichtraucher Rücksicht zu nehmen. Das Rauchen in Schlafräumen soll nur gestattet werden, wenn diese ausreichend belüftet werden können. Während der Benutzung des Bettes ist das Rauchen verboten.

3

Dem Jugendlichen werden im Dauerarrest und im Kurzarrest von mehr als zwei Tagen immer, im Übrigen soweit geboten, die zur Körperpflege nötigen Mittel, vor allem Seife, Handtuch, Zahnbürste, Zahnputzmittel und Kamm zur Verfügung gestellt. Seife, Zahnbürste und Zahnputzmittel werden ihm als Eigentum belassen. Der Jugendliche erhält wöchentlich mindestens einmal Gelegenheit zu duschen oder zu baden. Haare schneiden in erforderlichem Umfang geschieht auf Kosten der Anstalt.