Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

2. Beschaffung durch das Logistikzentrum Niedersachsen (LZN)

2.1 

Die Stichschutzjacke wird vom Logistikzentrum Niedersachsen (LZN) beschafft und ausgegeben.

2.2 

1Für die Beschaffung/Bestellung sind nach Maßgabe der vom LZN zur Verfügung gestellten Größentabellen exakte Größenangaben erforderlich. 2Diese werden unter Federführung des Staatsministeriums der Justiz im Rahmen einer Praxisumfrage erhoben und gesammelt für die bayerische Justiz in der Regel jährlich dem LZN zur Verfügung gestellt.

2.3 

Das LZN stellt die Stichschutzjacke nach Wareneingang innerhalb einer angemessenen Frist bereit und versendet die bestellte persönliche Schutzkleidung – ggf. im Rahmen von Sammellieferungen – an die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher unter Verwendung der Anschrift des jeweiligen Amtsgerichts (Dienststellenmodell).

2.4 

Die Abrechnung des LZN mit den jeweiligen Dienststellen für die bestellten Stichschutzjacken erfolgt in der Regel durch Sammelabrechnung.

2.5 

1Nach Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit überweisen die Dienststellen vor Ort den Rechnungsbetrag auf das Konto des LZN. 2Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel werden durch den jährlichen Kassenanschlag oder durch gesonderte Mittelzuweisung zweckgebunden zur Bewirtschaftung zugewiesen.