Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

3. Eigentums- und Aussonderungsregelungen

3.1 

Die Stichschutzjacke bleibt zunächst im Eigentum des Freistaates Bayern.

3.2 

1Sie wird nach drei Jahren übereignet. 2Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Übergabe an die Bediensteten.

3.3 

Werden bereits getragene Dienstkleidungsstücke zugewiesen, so kann der oder die Dienstvorgesetzte die Frist bis zur Übereignung unter Berücksichtigung der bisherigen Tragezeit in angemessenem Umfang kürzen.

3.4 

1Ist die Stichschutzjacke noch nicht übereignet, ist sie bei Ausscheiden aus dem Gerichtsvollzieherdienst in gereinigtem Zustand an das LZN zurückzugeben. 2Der oder die Dienstvorgesetzte kann insbesondere dann auf die Rückgabe verzichten, wenn die Stichschutzjacke aufgrund von dienstbedingten Abnutzungserscheinungen nicht mehr erneut ausgegeben werden kann.

3.5 

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben die empfangene Stichschutzjacke für die dienstliche Nutzung stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und sorgfältig zu pflegen.