Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

1. Allgemeines

1.1 

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie die in der Gerichtsvollzieherausbildung befindlichen Bediensteten werden auf Wunsch zur Verbesserung der persönlichen Sicherheit mit einer Spezialjacke ausgestattet, die über einen sehr hohen Beiß-, Schnitt- und Stichschutz verfügt (Stichschutzjacke).

1.2 

1Das Ausstattungsprojekt ist auf die Dauer von vier Jahren angelegt. 2Erfasst werden alle zum Stichtag 1. Februar 2023 aktiven Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie alle derzeit und bis 31. März 2026 in Ausbildung befindlichen Bediensteten. 3Im Anschluss findet eine Evaluation statt.

1.3 

Die Stichschutzjacke wird im Rahmen der bei Kap. 04 04 Tit. 514 11 (Dienst- und Schutzkleidung) hierfür veranschlagten Haushaltsmittel aus Fürsorgegründen beschafft und den Bediensteten kostenfrei bereitgestellt.

1.4 

1Eine Verpflichtung zum Tragen der Stichschutzjacke besteht nicht. 2Die Beamtinnen und Beamten bzw. die in Ausbildung befindlichen Bediensteten entscheiden eigenverantwortlich, ob und unter welchen Bedingungen die Stichschutzjacke getragen wird.